Verschwiegenheitspflicht in der Pflege

Checkliste, Regelungen und Alltagshilfen
Ein Pfleger in einem blauen Kittel hält zwei Puzzleteile in die Kamera, die eine Wage und einen Haken zeigen.
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Inhaltsverzeichnis

Die Pflege, Betreuung und Versorgung von Menschen ist im Alltag für alle Beteiligten eine Herausforderung. Der Alltag in pflegerischen und medizinischen Berufen ist nicht frei von Spannungen, vor allem weil besonderes Augenmerk auf den rechtlichen Aspekten liegt. Im Alltag gibt es zahlreiche Spitzfindigkeiten, die vom pflegerischen und ärztlichen Personal in ihren Berufen zu beachten sind.

Das geschützte Rechtsgut

Rechtsgüter sind per Definition die rechtlich geschützten Interessen eines jeden Menschen.

Ein geschütztes Rechtsgut ist gegenüber jedermann schadensersatz- und strafrechtlich geschützt (§823 Abs. 1 BGB).

Zu den absolut geschützten Rechtsgütern zählen

  • Leben,
  • Freiheit,
  • Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit,
  • Eigentum,
  • Besitz und
  • Ehre.

Die Wahrung der Privatsphäre (= Persönlichkeitsrecht) stellt ebenfalls ein durch die Rechtsordnung geschütztes Rechtsgut dar. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und in Art. 2. Abs. 1 GG verankert.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet:

  • Das Recht auf Privatsphäre/enge persönliche Lebenssphäre.
  • Das Recht auf Selbstbestimmung.
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  • Das Recht am eigenen Bild.
  • Das Recht am eigenen Wort.
  • Den Schutz vor bestimmten Fragen im Berufsleben.

Neben der Wahrung des Rechtsgutes „Persönlichkeitsrecht“ gibt es weitere rechtliche Aspekte, die im pflegerischen und medizinischen Alltag zu beachten sind. Dazu gehört unter anderem die Verschwiegenheitspflicht.

Verschwiegenheitspflicht in Berufen: Die Wahrung von Geheimnissen

Die Verschwiegenheitspflicht (= Schweigepflicht) regelt für bestimmte Berufsgruppen, dass anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Der zur Verschwiegenheit verpflichtete wird als „Geheimnisträger“ bezeichnet. Die zu schützende Person ist der „Geheimnisherr“. Die zu schützende Information stellt das „Geheimnis“ dar.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und wird als Straftat geahndet.

§ 203 StGB dient zum Schutz

  • des Individualinteresses (Geheimhaltung bestimmter Tatsachen zum Schutz der Privatsphäre = Rechtsgut) und
  • des Allgemeininteresses (Aufbau und Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pflegebedürftigem und Pfleger, Patient und Arzt).

Des Weiteren beruht die Pflicht zur Verschwiegenheit auf datenschutz- und arbeitsrechtlichen Richtlinien.

Die Verschwiegenheitspflicht ist eng mit dem Datenschutz verknüpft. Der Schweigepflicht unterliegen nicht ausschließlich anvertraute Geheimnisse, sondern ebenso die Verletzung der Rechte im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Was fällt in den Berufen der Pflege und Medizin unter den Begriff „Geheimnis“?

Ein Geheimnis ist:

  • Eine sensible Information, von welcher der Pflegebedürftige oder Patient nicht möchte, dass sie weitergetragen wird.
  • Eine Tatsache, die ausschließlich einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist und
  • an welcher der Pflegebedürftige oder Patient ein schutzwürdiges Interesse hat.

Informationen über Lebens- oder Ehepartner (z. B. die wirtschaftliche Situation) zählen zu den Informationen, die dem Schutz ebenfalls unterliegen.

Schweigepflicht im Beruf: Wer ist Geheimnisträger?

Geheimnisträger in der pflegerischen und medizinischen Praxis sind die folgenden Personenkreise:

  • Pflegekräfte,
  • alle aktiv an der Pflege oder Behandlung Beteiligten,
  • Ärzte,
  • Krankenpflegepersonal,
  • Apotheker,
  • Angehörige von Heilberufen, deren Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert und
  • Auszubildende, die in Einrichtungen und Praxen zur Vorbereitung auf den Beruf in der Behandlung tätig sind.

Alle Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen sind „schweigepflichtige Gehilfen“. Für sie gilt ebenfalls Verschwiegenheit.

Um die Würde, Selbstbestimmung und Privatsphäre von Pflegebedürftigen und Patienten zu wahren, ergibt sich die Verschwiegenheit nicht ausschließlich aus Gesetzen. Sie ist ebenso Bestandteil der Berufsethik.

Kein Geheimnisträger ist, wer

  • einen Heilberuf ausübt, für den keine staatliche Ausbildung erforderlich ist sowie
  • Mitarbeiter, die nicht an der Pflege, Behandlung und Medizin aktiv beteiligt sind. Dazu zählen zum Beispiel Handwerker, Mitarbeiter der Reinigung, Mitarbeiter der Küche, Mitarbeiter in der Verwaltung etc.

Schweigepflicht für Ärzte – Welche Sonderregelungen zur Verschwiegenheit im Beruf gibt es?

Die Schweigepflicht von Ärzten ist in

  • 9 Abs. 1 MBO-Ä,
  • den Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern und
  • in § 73 SGB V

festgeschrieben.

Ärzte müssen über das, was ihnen im Beruf anvertraut oder bekannt wurde, bis nach dem Tod des Patienten Verschwiegenheitspflicht wahren. Die Pflicht zum Schweigen ergibt sich als sogenannte „Nebenpflicht“ aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient.

Zusätzlich geht mit der ärztlichen Schweigepflicht das in § 203 StGB geregelte Patientengeheimnis einher.

Vor oder nach einem stationären Aufenthalt kann es notwendig sein, dass Ärzte sich mit Laborärzten oder dem ambulanten Pflegedienst austauschen müssen. Bevor das geschieht, müssen Ärzte bei den Patienten eine Einwilligung zum Datenaustausch einholen. Diese Personen gehören nicht zum Krankenhaus und zur Pflegeeinrichtung.

Besteht eine Verletzung des Gesetzes, stellt das eine Straftat dar. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche Konsequenzen drohen.

In bestimmten Fällen unterliegen Ärzte der Auskunftspflicht. Die Pflicht der Auskunft beruht darauf, dass dem Leistungsträger (z. B. der Pflegekasse) auf Verlangen eine Auskunft erteilt werden muss, sofern:

  • es die Aufgaben des Leistungsträgers erfordern,
  • die Auskunft gesetzlich zugelassen ist oder
  • der Betroffene in dem Einzelfall seine Einwilligung gegeben hat.

Die Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen von Heilberufen ist in § 100 SGB X festgeschrieben.

Regelungen des Sozialgesetzbuchs: Das Sozialgeheimnis – § 35 SGB I

Das deutsche Recht schützt die Daten, welche von Leistungsträgern des Sozialgesetzbuchs über Versicherte bzw. Empfänger der Leistungen erhoben werden.

Jeder Mensch hat Anspruch darauf, dass die Sozialdaten (§ 67 Abs. 1, SGB X) von Leistungsträgern nicht unerlaubt erhoben, verarbeitet oder verwendet werden. Dies fällt unter das Sozialgeheimnis, welches in § 35 SGB I geregelt ist. Der Schutz der Sozialdaten ist in § 67 ff. SGB X festgeschrieben.

Welche Sozialdaten Krankenkassen explizit erheben, verwenden und speichern dürfen, ist in § 284 SGB V verankert.

Schweigepflicht: Die Auskunft am Telefon

Pflegekräfte und Ärzte werden während ihrer Dienstzeit mit telefonischen Anfragen durch Angehörige oder Bekannte konfrontiert. Diese werden ohne große Überlegung beantwortet.

Ein Beispiel aus dem Alltag:

Eine Pflegekraft erhält in einer stationären Einrichtung für Menschen mit Demenz einen Anruf vom Sohn eines Bewohners. Dieser möchte wissen, wie es dem Vater geht. Die Pflegekraft kennt den Sohn nicht und ist unsicher, inwieweit sie dem Anrufer Auskunft geben darf.

Darf auf solche Fragen eine Antwort gegeben werden? Muss zum Schutz der Privatsphäre eine Einwilligung des Pflegebedürftigen vorliegen?

Verschwiegenheit: welche Regeln gelten bei Telefonauskünften?

Im Grunde gelten bei Telefonaten dieselben Regeln zur Schweigepflicht wie bei direkten persönlichen Anfragen. Da der Anrufer bei einem Telefonat nicht sichtbar ist, ist erhöhte Vorsicht geboten:

Gegebenenfalls befindet sich die Person, mit der zu sprechen vermutet wird, nicht am anderen Ende der Leitung.



Im Folgenden gibt es eine hilfreiche Zusammenstellung der wichtigsten 10 Regeln für das Verhalten bei telefonischen Auskünften.

Privatsphäre im Beruf beachten: 10 Regeln zur Schweigepflicht am Telefon

Ist die Stimme erkennbar?Geantwortet werden darf, wenn der Anrufer an seiner Stimme eindeutig erkennbar ist. Es muss Gewissheit bestehen, dass es sich um die angegebene Person handelt.
Sind Sie autorisiert Informationen rauszugeben?Auskunft darf ausschließlich an Personen gegeben werden, die dazu autorisiert sind Informationen zu erhalten. Dies sind in der Regel Bevollmächtigte und Betreuer in den ihnen zugesprochenen Bereichen. Wenn ein Betreuer zum Beispiel die Vermögenssorge innehat, darf er keine Auskunft über den Gesundheitszustand erhalten. Verwandte und Bekannte dürfen keine Auskunft erhalten. Die Ausnahme: Der Bewohner oder sein Betreuer/Bevollmächtigter hat zuvor eine schriftliche Erlaubnis erteilt.
Welche Informationen dürfen gegeben werden?Im ersten Moment simpel anmutende Fragen über das Befinden des Bewohners dürfen nicht beantwortet werden.
Wer darf Informationen weitergeben?Müssen Angehörige informiert werden, sind diese Informationen ausschließlich an Berechtigte weiterzugeben. Zum Beispiel, wenn der Bewohner ins Krankenhaus eingewiesen werden soll, oder Änderungen der Versorgung anstehen. Weiteren eventuell im Haushalt befindlichen Personen gegenüber besteht zur Wahrung der Privatsphäre die Pflicht zu Schweigen.
Dürfen Informationen auf den AB gesprochen werden?Nein, niemals auf einen Anrufbeantworter oder die Mailbox sprechen. Es kann nicht sichergestellt werden wer die Nachricht abhört oder ob tatsächlich die richtige Nummer gewählt wurde. Stattdessen bietet es sich an, um Rückruf zu bitten.
Hört jemand mit?Beim Telefonieren ist darauf zu achten, dass keiner mithört. Im Stationszimmer sollte sich keine fremde Person aufhalten. Türen sind zu schließen, damit auf dem Flur nicht gelauscht werden kann.
Wie steht es um personenbezogene Daten?Personenbezogene Daten, zum Beispiel Adressen oder Telefonnummern von Pflegebedürftigen, Patienten und Angehörigen dürfen ohne Einwilligung nicht weitergegeben werden.
Haben Sie den Gesprächspartner über die Anwesenheit anderer Zuhörer informiert?Telefonate können es erfordern, auf Lautsprecher zu schalten. Zum Beispiel, wenn weitere an der Pflege beteiligte Personen einem Gespräch beiwohnen müssen. Der Gesprächspartner ist zu informieren, dass jemand mithört. Das Gespräch darf erst nach eindeutiger Einwilligung fortgesetzt werden.
Fragen über KollegenFragen Anrufer nach Kollegen, zum Beispiel nach deren Telefonnummer, oder ob sie noch in der Einrichtung arbeiten, darf nicht geantwortet werden.
Notfall-Satz bei UnsicherheitenBei Unsicherheiten über den Anrufer, sein Anliegen oder Ihre Auskunftsbefugnis, kann folgender Satz klärend wirken: „Bitte kommen Sie zu einem persönlichen Gespräch in unsere Einrichtung.“ Alternativ kann der Anrufer seine Telefonnummer hinterlassen. Der Pflegebedürftige, sein Betreuer oder der Bevollmächtigte entscheiden über einen Rückruf oder geben eine ausdrückliche Einwilligung.

Verschwiegenheit: Schweigepflicht bei Privatgeheimnissen

Pflegekräfte, Ärzte und alle an der Pflege Beteiligten müssen Privatgeheimnisse der Pflegebedürftigen und Patienten wahren. Rechtlich ist ein Privatgeheimnis als eine Tatsache definiert, die ausschließlich eine einzelne Person oder ein bestimmter Personenkreis erfahren dürfen. Der Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

Was zählt unter Privatgeheimnisse?

  • pflegerische Inhalte (Pflegegrad, Pflegeart, etc.),
  • medizinische Inhalte (Vorliegen von Erkrankungen, Gesundheitszustand, Diagnosen, Therapien, dass der Patient sich in stationärer Behandlung befindet etc.) und
  • private Informationen, die Angehörige (zum Beispiel den Ehepartner) betreffen (= Drittgeheimnisse). Dazu zählt zum Beispiel die soziale Situation oder wirtschaftliche Verhältnisse.

Eine Verletzung der Geheimhaltung stellt nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat dar. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Pflegekräfte über das Gesetz zur Wahrung von Privatgeheimnissen aufzuklären. In der Praxis erfolgt dies über das Unterzeichnen einer Schweigepflichterklärung. Wie mit Privatgeheimnissen umzugehen ist, regelt § 204 StGB.

Dieses Gesetz gilt nicht für Personal, das nicht aktiv an der Pflege und Behandlung beteiligt ist. Dazu zählen zum Beispiel Personenkreise wie Handwerker, Küchenpersonal und Reinigungskräfte.

Schweigepflicht in Pflege und Medizin: Die Nebenpflicht

Besteht Unsicherheit darüber wie weit die Schweigepflicht im eigenen Job reicht, ist dieser Sachverhalt dringend zu klären. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltung stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern eine Straftat. Es können Freiheitsstrafe oder Geldstrafen drohen.

Welche Regelungen der Schweigepflicht gelten, ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag üblicherweise als Nebenpflicht geregelt.

Ist im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Geheimhaltung festgeschrieben, unterliegen Arbeitnehmer einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht. Diese besagt, dass über alle Geheimnisse innerhalb des Betriebs bzw. Geschäfts Stillschweigen zu wahren ist (§ 242 BGB – „Treu und Glauben“). Die Geheimnisse betreffen in diesem Fall alle Tatsachen, die auf Wunsch des Arbeitgebers weder intern noch extern kommuniziert werden dürfen. Ehepartner dürfen ebenfalls nicht ins Vertrauen gezogen werden.

In der Praxis sieht die Rechtsprechung solch allgemeine Klauseln als unverhältnismäßig an. Arbeitgeber sind aus diesem Grund angehalten, entsprechende Schweigepflichtvereinbarungen aufzusetzen.

Tipp für den Pflegealltag: Einverständniserklärung entbindet von der Schweigepflicht

Um die Kommunikation am Telefon zu erleichtern können der Bewohner bzw. der Betreuer oder Bevollmächtigte gebeten werden, eine entsprechende Einverständniserklärung auszufüllen. Diese beinhaltet, welchen Personen welche Auskunft erteilt werden darf. Sie entbindet von der Schweigepflicht in der Pflege.

Die Entbindung von der Schweigepflicht bedarf nicht der Schriftform. Rechtlich gesehen bietet ein entsprechendes Schriftstück einen klaren Beweis, der im Falle eines Rechtsstreits vorgelegt werden kann. Bei einer mündlichen Entbindung von der Verschwiegenheit sollte mindestens ein Zeuge anwesend sein.

Liegt eine Einverständniserklärung vor, sind Ärzte, Pflegekräfte und alle an der Pflege Beteiligten rechtlich auf der sicheren Seite. Eine Verletzung der Rechte wird vermieden.

Fazit: Ein Verstoß gegen die Geheimhaltung hat Konsequenzen

Unabhängig welcher Berufsgruppe man angehört: Die Schweigepflicht sorgt für den Schutz der Privatsphäre. Eine Verletzung der Geheimhaltung stellt einen gesetzlichen Verstoß dar. Er wird als Straftat geahndet. Die Tatsache, dass jemand aus Unwissenheit die Schweigepflicht gebrochen hat, schützt nicht vor der Strafe.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Arbeitsvertrag oder die individuelle Erklärung zur Schweigepflicht akribisch studiert und rechtskonform umgesetzt wird.

Die Schweigepflicht in der Pflege stellt für Pflegekräfte eine wichtige Tatsache dar, die es im Alltag zu berücksichtigen gilt.