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Begutachtung
Die Begutachtung des Pflegebedürftigen erfolgt durch Ärzte oder Pflegefachkräfte. Ein Arzt soll vor allem dann eingesetzt werden, wenn keine oder nur ungenügende Informationen über rein ärztliche Sachverhalte, wie z. B. Diagnosen, Vorerkrankungen, vorliegen. In allen anderen Fällen werden die medizinisch und pflegerisch ausgebildeten Gutachter gleich bewertet. Das heißt, es sollten zwar bei einem reinen Pflegeschwerpunkt vorrangig Pflegefachkräfte zur Begutachtung eingesetzt werden, einen direkten Rechtsanspruch gibt es darauf aber nicht. Das Begutachtungsverfahren ist in 2 Teile gegliedert, das Screening und das Assessment.
In jedem Gutachten muss das so genannte „Screening“ zur Einschränkung der Alltagskompetenz durchgeführt werden. Hier werden die abgefragten Sachverhalte lediglich mit „auffällig“ oder „unauffällig“ bewertet. Ob dieser Hilfebedarf in den gesetzlich definierten Leistungen Ernährung, Mobilität, Körperpflege und Hauswirtschaft besteht, spielt dabei keine Rolle. Das System ist denkbar einfach: Der Gutachter ermittelt ausgehend von der Diagnose die daraus resultierende Schädigung und deren beeinträchtigende Auswirkungen auf die Verrichtungen des täglichen Lebens.
Für die Beurteilung demenzerkrankter Pflegebedürftiger sind die Beeinträchtigungen
- der Orientierung,
- von Antrieb und Beschäftigung,
- der Stimmung,
- des Gedächtnisses,
- des Tag- / Nachtrhythmus,
- des Wahrnehmens und Denkens,
- der Kommunikation und Sprache,
- der situativen Anpassung und
- der sozialen Bereiche des Lebens
von besonderer Bedeutung.
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