Lassen Sie eine elektronische Ortung vorsichtshalber gerichtlich genehmigen

Demenz und elektronische Ortungssysteme

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Keine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) ohne Beschluss des Vormundschaftsgerichts: Diesen Grundsatz kennen Sie alle. Doch brauchen Sie das Gericht auch, wenn es um elektronische Ortungssysteme für Bewohner mit Demenz geht? Diese Frage kann grundsätzlich nicht eindeutig beantwortet werden. Einzelfälle werden von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Ratsam ist es demnach für Sie, solche Systeme vorsichtshalber nur mit gerichtlicher Genehmigung einzusetzen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie die Gerichte das Problem beurteilen. Dazu haben wir 2 unterschiedliche Fallbeispiele für Sie herausgesucht.

Zu diesen und weiteren wichtigen Rechtsfragen gibt Ihnen "Demenz: Pflege & Betreuung kompakt" die Antworten, die Sie brauchen.

1. Fall: Gehen lassen, wenn Zureden nicht hilft

Das Vormundschaftsgericht Göppingen hatte im folgenden Fall zunächst keine genehmigungspflichtige Maßnahme gesehen. Doch das Landgericht Ulm (Beschluss vom 25.06.2008, Az.: 3 T 54/08) entschied in 2. Instanz anders. Nach ärztlichem Zeugnis war die Bewohnerin dauerhaft örtlich und zeitlich nicht mehr orientiert. Mitarbeiter und Betreuer befanden, dass sie das Haus ohne Begleitung nicht mehr verlassen könne, da sie nicht zurückfände. Deshalb sollte sie einen Funkchip am Handgelenk tragen. Verlässt sie das Haus, sendet er ein Signal an das Pflegepersonal. Dieses sucht sie und bewegt sie dazu, zurückzukommen. Darin sah das Vormundschaftsgericht keine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme.

Gefahr für den Bewohner schließt Zwang nicht aus

Nach Auffassung des Landgerichts kann es durchaus dazu kommen, dass das Personal die Bewohnerin unter Zwang daran hindern muss, das Haus zu verlassen. Denn draußen lauern Gefahren auf die Bewohnerin mit Demenz. Sie kann in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Oder sie kann stürzen, hilflos und unentdeckt liegen bleiben. Bisher habe es zwar immer ausgereicht, der Bewohnerin gut zuzureden. Dass das zukünftig immer gelingt, sei aber ungewiss. So entschied das Gericht: „Der am Handgelenk der Betroffenen angebrachte Funkchip ist damit Teil eines Systems, das gewährleisten soll, die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heims zu hindern.“

  • Fazit: „Das Ortungssystem ist eine Maßnahme, die als Ganzes darauf ausgerichtet ist, der Betroffenen über einen längeren Zeitraum die Freiheit zu entziehen.“

2. Fall: Sender dient nur der Beaufsichtigung

Anders entschied in einem ähnlichen Fall in 3. Instanz das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in Potsdam (Beschluss vom 19.01.2006, Az.: 11 Wx 59/05). Amtsgericht und Landgericht sahen hier eine freiheitsentziehende Maßnahme

Elektronisch überwachen ist leicht, aber bedenklich

Erhebliche Bedenken gegen das Urteil des Brandenburgischen OLG hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.: Elektronische Personenortungsanlagen, an einem Menschen angebracht, sollten nicht isoliert als „erleichterte Beaufsichtigung“ gesehen und damit der gerichtlichen Kontrolle entzogen werden.

  • Fazit: Sie gehen bei diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf Nummer sicher, wenn Sie elektronische Ortungssysteme an Ihren Bewohnern nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verwenden.

Bewohner dürfen allein spazieren gehen

Heimträger sind nicht verpflichtet, ihre Bewohner außerhalb des Heimgeländes lückenlos zu überwachen und sie zu zwingen, das Gebäude nicht zu verlassen. So entschied das Landgericht Paderborn (Urteil vom 21.06.2001, Az.: 3 O 38/01) in diesem Fall: Eine Bewohnerin verließ das Haus. Ihr wurde schwindelig, sie fiel und brach sich den Oberschenkelhals. Die Sozialversicherung klagte auf Schadensersatz. Begründung: Der Träger habe seine Aufsichts- und Betreuungspflicht laut Heimvertrag verletzt. Das Heim hätte durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass das Personal es mitbekommt, wenn ein Bewohner das Haus verlässt. Das sahen die Richter nicht so. In der Urteilsbegründung heißt es u. a.: „Diese Pflicht reicht aber nicht so weit, dass sie lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen erfordert oder auch nur rechtfertigen könnte.“

In "Demenz: Pflege & Betreuung kompakt" finden Sie weitere Informationen, Checklisten und Tipps zu relevanten Rechtsfragen bei Demenz.

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