Aus lauter Sorge fesseln oder fixieren?

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Immer wieder fordern Krankenkassen Schadensersatz von Pflegeheimen aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht – zumindest aus Sicht der Kasse. Das Bayerische Sozialministerium wirbt mit dem Film „Eure Sorge fesselt mich“ seit einiger Zeit für den weitgehenden Verzicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen. Auch die Gerichte entschieden zuletzt gegen die Forderung der Krankenkassen, wie der Fall einer Bewohnerin eines Pflegeheims beweist. Hier ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg.
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Der Fall: Die damals 83-jährige Bewohnerin eines Pflegeheims stürzte während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000 € Behandlungskosten ein, die infolge des Sturzes entstanden waren.
Begründung der Krankenkasse: Mindestens 2 Pflegekräfte hätten die alte Dame, die an Gleichgewichtsstörungen gelitten habe, auf die Toilette begleiten müssen, zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim argumentierte, dass die begleitende Mitarbeiterin die Bewohnerin beim Sturz noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht vermeiden.
Das Urteil: Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt sei, die mit vernünftigem, finanziellem und personellem Aufwand realisierbar seien. Dabei seien insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung seien zu wahren und zu fördern. Außer den von der Pflegeeinrichtung getroffenen Maßnahmen hielt das Landgericht im vorliegenden Fall keine weiteren Vorsichtsmaßnahmen für erforderlich.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch selbstständig gehen und stehen können.
Die gegen das Urteil des Landgerichts Coburg von der Krankenkasse eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Bamberg wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch wenn Krankenkassen versuchen, ihre Kosten auf Dritte umzulegen, müssen sie eine Pflichtverletzung des vermeintlichen Schädigers nachweisen.
Grundlage: Urteile von Landgericht Coburg, Urteil vom 25.08.2009, und Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 01.02.2010.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 besagt das Gleiche: Auch beim Schutz vor Stürzen soll das Recht von Heimbewohnern auf Würde und Selbstständigkeit gewahrt bleiben. Die Einrichtung muss nur Maßnahmen treffen, die für den Bewohner zumutbar sind (Urteil vom 28.04.2005). Dieses Urteil wurde bis jetzt nicht widerlegt. Ihre Einrichtung muss nur dann für Sturzfolgen haften, wenn
- Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Pflegefehler begangen haben.
- Ein Zusammenhang zwischen dem begangenen Pflegefehler besteht.
Die Beweislast liegt hierbei bei der Krankenkasse, d. h., sie muss diese beiden Aspekte nachweisen. Solange Sie und Ihre Pflegemitarbeiter die gängigen Standards eingehalten und nicht fahrlässig gehandelt haben, hat die Krankenkasse keinen Haftungsanspruch.
Führen Sie Beratungen durch
Entscheidend ist daher für Sie als PDL, dass Sie und Ihre Pflegekräfte eine sorgfältige Beratung zur Sturzgefahr durchführen und alle prophylaktischen Maßnahmen treffen, um Sturzfolgen zu mindern. Natürlich muss beides nachvollziehbar dokumentiert sein.
Um Ihren Bewohner zu schützen, müssen Sie nicht grundsätzlich eine Fixierung durch den Betreuer beim Gericht beantragen lassen – selbst dann nicht, wenn eine Krankenkasse dies fordert. Fixierungen sind fachlich gesehen nur in Ausnahmefällen eine geeignete Sturzprophylaxe, zumal sie die persönliche Freiheit Ihres Bewohners in vielen Fällen auf unzumutbare Weise beschränken.
Weitere Infos zu diesem brisanten Thema erfahren Sie im Informationsdienst „Demenz: Pflege & Betreuung kompakt”.
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