Schweigepflicht - Einsichtnahme der Pflegedokumentation bei Demenz
Schweigepflicht auch bei Demenz - Keine Einsichtnahme ohne Einverständnis
Gerade bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz möchten Angehörige häufig Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen können. Viele Fachkräfte in der Pflege sind dann unsicher und geben den Angehörigen die Pflegedokumentation zum Nachlesen. Hier sollten Sie sich als Fachkraft in der Pflege aber bewusst machen, dass Sie durch die Herausgabe der Patientenakte eventuell die Schweigepflicht in der Pflege verletzen. Das Verhalten kann, wenn es hart auf hart kommt, sogar strafrechtlich verfolgt werden. Denn aufgrund der Schweigepflicht dürfen Sie Angehörigen ohne vorherige Zustimmung Ihres Patienten oder seines Betreuers keine Einsichtnahme in die Pflegedokumentation gewähren.
Informieren Sie sich noch umfassender über Schweigepflicht in der Pflege in "Demenz: Pflege & Betreuung kompakt".
Einsichtsrecht Ihres Patienten in der Pflege
Ihr Patient hat nach § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Einsicht in seine Pflegedokumentation. Dieser Anspruch besteht gegenüber Ärzten und Einrichtungen der Pflege. Ihr Patient kann grundsätzlich Einsicht in seine Krankenunterlagen verlangen, wenn er Schadenersatzansprüche gegen Ihre Einrichtung wegen nicht oder schlecht erbrachter Leistungen geltend machen möchte oder er von einem anderen ambulanten Pflegedienst oder in einer anderen stationäre Einrichtung weiter versorgt werden möchte.
Einsichtsrecht des Betreuers in der Pflege
Wenn Ihr Patient einen Betreuer hat, kann er als gesetzlicher Vertreter Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen. Sie müssen sich aber dazu den Betreuerausweis vorlegen lassen und anhand dessen prüfen, ob der Aufgabenkreis der Heilbehandlung von der Betreuung mit umfasst ist. Ist z. B. nur eine Betreuung für die Vermögenssorge durch das Vormundschaftsgericht angeordnet, hat der Betreuer keine Einsichtsrechte und Sie würden dadurch die Schweigepflicht verletzen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob dem Betreuer Einsichtsrechte zustehen, sollten Sie das Vormundschaftsgericht befragen.
Einsichtsrecht der Angehörigen in der Pflege
Ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation haben Angehörige nicht. Wenn ein Angehöriger Einsicht nehmen möchte, kann Ihr Patient seinen Angehörigen zur Einsichtnahme bevollmächtigen. Gleichzeitig muss der Patient Sie von Ihrer Schweigepflicht gegenüber dem bevollmächtigten Angehörigen befreien. Die Befreiung von der Schweigepflicht darf nicht allgemein gehalten werden, sondern muss sich auf die konkrete Einsicht in die Pflegedokumentation beziehen: Eine Entbindung der Fachkräfte in der Pflege von der Schweigepflicht im Falle der Einsicht in die Patientenakte könnte wie folgt lauten:
Muster
Entbindung von der Schweigepflicht
„Ich befreie alle Mitarbeiter des Pflegedienstes ‚Sonnenschein‘ gegenüber meiner Tochter Renate K. wegen meiner Demenzerkrankung von ihrer Schweigepflicht. Meine Tochter Renate K. soll deshalb meine Pflegedokumentation einsehen können. |
Liegen eine Einsichtserlaubnis und eine konkrete Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht vor, sollten Sie dies in der Patientenakte dokumentieren.
Einsichtnahme bei Tod
Auch nach dem Tod Ihres Patienten sind Sie nicht von Ihrer Schweigepflicht gegenüber ihm oder ihr enbunden. Angehörige haben kein Einsichtsrecht in die Patientenakte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gegen Ihren Pflegedienst Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Einsichtsrechte der Angehörigen in die Pflegedokumentation Ihres verstorbenen Patienten bestehen dann, wenn sie ein besonderes Interesse an der Einsicht in die Patientenakte nachweisen können und kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen bekannt ist.
Mit diesen 6 Punkten machen Sie alles richtig, wenn ein Angehöriger Einsicht in die Pflegedokumentation verlangt:
- Ihre Pflegedienstleitung kann über den Ort und die Zeit der Einsichtnahme bestimmen. Der bevollmächtigte Angehörige, Patient oder sein Betreuer ist berechtigt, Originalunterlagen der Patientenakte einzusehen.
- Wenn ein Angehöriger, Betreuer oder der Patient selbst Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen möchte, kann Ihre Pflegedienstleitung über Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmen.
- Wenn der Einsichtnehmende Kopien der Patientenakte wünscht, muss Ihre Einrichtung diese anfertigen, die Kosten für die Kopien muss allerdings der Einsichtnehmende, also der Patient, Betreuer oder Angehörige übernehmen.
- Bei der Einsichtnahme in Ihre Originalunterlagen sollte immer ein Mitarbeiter Ihrer Einrichtung anwesend sein, damit in der Pflegedokumentation keine Unterlagen verloren gehen oder überschrieben werden.
- Sie sind außerdem verpflichtet, dem Einsichtnehmenden Auskunft über wichtige Einzelheiten der erbrachten Leistungen der Pflege, die nicht aus der Patientenakte zu ersehen sind, zu erteilen.
- Prüfen Sie nach der Einsichtnahme, ob ein eventueller Rechtsstreit auf Ihre Einrichtung zukommt. Kopieren Sie die Pflegedokumentation und bewahren sie gesondert auf für den Fall, dass ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Patientenakte beschlagnahmt.
Hinweis: Überlassen Sie dem Einsichtnehmenden in keinem Fall die Pflegedokumentation im Original, auch nicht, wenn er durch einen Anwalt vertreten ist.
Mehr Informationen zum Thema Schweigepflicht in der Pflege finden Sie in "Demenz: Pflege & Betreuung kompakt".
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