Anwendung der Expertenstandards auch bei SGB-V-Leistungen?
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So implementieren
Sie Expertenstandards.
Viele PDLs sind immer wieder unsicher, ob sie auch dann die Expertenstandards anwenden müssen, wenn sie nur SGB-V-Leistungen erbringen und bezahlt bekommen. Diese Frage ist gut nachvollziehbar, denn die Anforderungen an die Pflege steigen immer mehr. Wie Sie wissen, wurden vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) mittlerweile 7 Expertenstandards verabschiedet. Wichtig ist dabei zu beachten: Expertenstandards werden bei juristischen Auseinandersetzungen als vorweggenommene Sachverständigengutachten gewertet. Wann Sie die Standards in jedem Fall umsetzen müssen, erfahren Sie hier.
Alles zur praxisnahen Implementierung der Expertenstandards erfahren Sie in "Qualität in der Pflege".
Grundsätzlich bestimmen Standards nach einer Definition der WHO ein professionell abgestimmtes Leistungsniveau der Pflege, das den Bedürfnissen der zu versorgenden Bevölkerung entspricht. Auch wenn die Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege keine direkte Verbindlichkeit für Sie und Ihre Mitarbeiter entfalten, so können sie dennoch als „vorweggenommene Sachverständigengutachten“ gewertet werden, denn die Standards werden bei juristischen Auseinandersetzungen als Maßstab zur Beurteilung des aktuellen Standes der medizinisch-pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen. Z. B. wurde bereits bei mehreren Bundessozialgerichtsurteilen (BSG-Urteile vom 24.09.2002, Az.: B 3 KR 9/02 R und Az.: B 3 KR 15/02 R) auf den Expertenstandard Dekubitusprophylaxe Bezug genommen.
Diese Standards müssen Sie auch bei der Behandlungspflege umsetzen
Umsetzen müssen Sie in jedem Fall den Expertenstandard zur Pflege von Menschen mit chronischen Wunden, wenn Sie bei Ihren Patienten im Rahmen einer verordneten Behandlungspflege chronische Wunden versorgen. Ebenso müssen Sie den Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege umsetzen, wenn Sie entsprechende Behandlungspflegemaßnahmen bei Ihren Patienten mit chronischen Schmerzen erbringen. Bei allen anderen Expertenstandards müssen Sie in jedem Fall etwaige Risiken erkennen und Ihre Patienten nachweislich über Ihre Feststellungen informieren. Allerdings ist es hier nicht erforderlich, dass Sie alle Screenings und Assessments umfassend durchführen. Im eigenen Interesse sollten Sie Ihre Patienten aber zu möglichen Unterstützungs- und Hilfeleistungen, insbesondere durch Ihren Pflegedienst, beraten. Dies dürfte auch aus haftungsrechtlicher Sicht von Bedeutung sein. Daneben ist es derzeit so, dass der MDK nur Patienten mit SGB-XI-Sachleistungsbezug in einer Qualitätsprüfung besucht, d. h., bei diesen Patienten sind Sie in jedem Fall verpflichtet, die Expertenstandards anzuwenden.
Bisher veröffentlichte Expertenstandards:
- Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege (Februar 2004, 2. Auflage mit aktualisierter Literaturstudie (1999–2002))
- Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege (April 2004)
- Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege (Mai 2005)
- Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege (Februar 2006)
- Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz in der Pflege (April 2007)
- Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden (Juni 2008)
- Expertenstandard Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege (Juli 2009)
"Qualität in der Pflege" gibt Ihnen rechtssichere Tipps zur Implementierung der Expertenstandards in die Pflege.
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