Die Aufbahrung zu Hause hilft Angehörigen beim Abschiednehmen – Das sollten Sie darüber wissen

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Kennen Sie auch diese Aussage: „Nein, schauen Sie sich den Verstorbenen lieber nicht noch einmal an. Behalten Sie ihn lieber so in Erinnerung, wie Sie ihn zu Lebzeiten gekannt haben.”? Diese Worte von Ärzten, Pflegekräften oder auch Bestattern sind durchaus helfend und unterstützend gemeint. Sie wollen den Trauernden schützen, ihn in seinem Kummer nicht noch zusätzlich zu belasten. Doch Untersuchungen zeigen, dass die Möglichkeit, sich von dem Verstorbenen zu verabschieden, ein wichtiger Bestandteil für einen gelungenen Trauerprozess ist. Die Aufbahrung zu Hause bietet hierfür einen würdevollen Rahmen.
In „Palliativpflege heute” finden Sie noch weitere Informationen zum Thema „die Aufbahrung zu Hause”.
Die Aufbahrung, wie sie früher üblich war, ist heutzutage eher in Vergessenheit geraten. Doch langsam wird erkannt, dass diese alte Tradition durchaus berechtigt war. Sie hilft den Hinterbliebenen, den Tod im wahrsten Sinne des Wortes zu begreifen. Trauern, sich verabschieden und den Verstorbenen auch loslassen wird so einfacher. Unterstützen Sie daher Hinterbliebene, die ihren Verstorbenen zu Hause aufbahren lassen wollen, mit wertvollen Informationen.
- Auch, wenn der Verstorbene nicht zu Hause gestorben ist, so ist eine Aufbahrung dort möglich. In der eigenen Wohnung darf der Verstorbene ohne behördliche Genehmigung – je nach Bundesland – zwischen 24 bis zu 48 Stunden nach seinem Tod aufgebahrt werden. Die Fristen für die Aufbahrungszeit unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Aktuell gelten in den verschiedenen Bundesländern folgende Aufbahrungszeiten:
Bundesland | Aufbahrungszeit in Stunden |
Baden-Württemberg | 36 |
Bayern | keine Frist |
Berlin | 36 |
Brandenburg | 24 |
Bremen | 36 |
Hamburg | 36 |
Hessen | 36 |
Mecklenburg-Vorpommern | 36 |
Niedersachsen | 36 |
Nordrhein-Westfalen | 36 |
Rheinland-Pfalz | 36 |
Saarland | 36 |
Sachsen | 24 |
Sachsen-Anhalt | 36 |
Schleswig-Holstein | 36 |
Thüringen | 48 |
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Kunden zuständige Ordnungsamt.
- Auf Wunsch kann die Zeit der Aufbahrung verlängert werden. Dazu müssen die Angehörigen einen Antrag auf Verlängerung der Aufbahrungsfrist stellen. Maximal ist eine Verlängerung auf bis zu 96 Stunden möglich. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Entscheidung darüber im Ermessen des zuständigen Ordnungsamtes liegt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Antrages.
- Für eine Aufbahrung zu Hause muss ein Zimmer vorhanden sein, das für diese Zeit nicht anderweitig gebraucht wird. Der Raum sollte in der Zeit der Aufbahrung auch nicht geheizt werden.
- Pflegekunden, die an einer Erkrankung litten, die unter das Bundeseuchengesetz fällt, dürfen leider nicht zu Hause aufgebahrt werden. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Betroffene an einer Virusgrippe, Hepatitis oder Tuberkulose verstarb.
- Sollte der Verstorbene in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder im Hospiz verstorben sein, kommen auf die Angehörigen die Kosten der Überführung nach Hause zu. Informieren Sie die Angehörigen darüber möglichst schon im Vorfeld.
Worauf Sie sonst noch bei einer Aufbahrung zu Hause achten sollten, erfahren Sie in unserem monatlichen Fachinformationsdienst „Palliativpflege heute”.
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