Welche Behandlungspflegemaßnahmen dürfen Ihre Mitarbeiter erbringen?

Pflegehilfskräfte in der Behandlungspflege

© Alexander Raths - Fotolia.com

Die Redaktionssprechstunden werden von vielen von Ihnen genutzt. In diesem Rahmen werden immer wieder aktuelle Fragen aus der Praxis gestellt. Hier ein Beispiel: „Ich bin mir immer unsicher, ob ich Leistungen der Behandlungspflege auch an Pflegehilfskräfte oder Arzthelferinnen übertragen kann. Können Sie mir helfen?“ – Die Antwort von Annett Urban, Chefredakteurin von "pdl.konkret ambulant" finden Sie hier.

Alle Leistungen, die nicht explizit dem Arzt vorbehalten sind und keine speziellen ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen, können an Pflegekräfte delegiert werden. Dies sind hier vor allem die Behandlungspflegemaßnahmen, die nach der HKP-Richtlinie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden können.

Hinweis: Die gesamten Richtlinien über die Verordnung häuslicher Krankenpflege einschließlich Leistungsverzeichnis können Sie z. B. von der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses im Informationsarchiv unter „Richtlinien“ / „häusliche Krankenpflege“ herunterladen (www.g-ba.de).

Prüfen Sie, welche Qualifikation die Pflegekraft für diese Leistung nach den Kassenverträgen erfüllen muss

Welche Qualifikation Ihre Pflegekraft für die Behandlungspflege haben muss, damit Sie diese Leistung auch mit den Kassen abrechnen können, ergibt sich aus Ihren Verträgen nach §§ 132, 132a Sozialgesetzbuch (SGB) V, die Sie mit den Krankenkassen abgeschlossen haben bzw. denen Sie beigetreten sind (Rahmenverträge, die Ihr Verband abgeschlossen hat). Da es keine einheitlichen Verträge gibt, kommt es vor, dass Pflegekräfte mit einer bestimmten Qualifikation nach dem einen Vertrag z. B. Injektionen erbringen dürfen, nach einem anderen Vertrag mit einer anderen Kasse oder in einem anderen Bundesland jedoch nicht. Um hier sicherzugehen, müssen Sie unbedingt in Ihre einzelnen Verträge mit den Krankenkassen schauen und prüfen, welche Mindestanforderungen an die Qualifikation Ihrer Pflegekräfte für die jeweilige Behandlungspflegemaßnahme gestellt werden.

Im Wesentlichen unterscheidet man in den Verträgen zwischen

  • Pflegefachkräften – dies sind Krankenschwestern/-pfleger; Kinderkrankenschwestern/-pfleger; Gesundheits- und Krankenpfleger/innen; Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen und 3-jährig examinierte Altenpfleger/innen und
  • Pflegehilfskräften wie z. B. Krankenpflegehelfer/innen und Altenpflegehelfer/innen.

Darüber hinaus sehen einige Verträge auch noch den Einsatz von angelernten Kräften vor, die über keine formale Qualifikation im Sinne einer Ausbildung im medizinisch-pflegerischen Bereich verfügen, meistens jedoch eine bestimmte Berufserfahrung und theoretische Schulung nachweisen müssen.

Das sind die Kompetenzen

Während Sie Pflegefachkräfte für sämtliche delegierbaren Leistungen nach dem Verzeichnis der Richtlinien häuslicher Krankenpflege einsetzen können, dürfen Sie Pflegehilfskräfte und angelernte Kräfte nur für einfachere Behandlungspflegemaßnahmen einsetzen. Sie als PDL müssen in diesem Zusammenhang dafür sorgen, dass eine kontinuierliche, nachvollziehbare Anleitung der Pflegehilfskräfte durch die Pflegefachkräfte erfolgt. Damit stellen Sie sicher, dass die delegierten behandlungspflegerischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse, also fach- und sachgerecht, erbracht werden und dem zu Pflegenden nicht durch etwaige fehlerhaft erbrachte Leistungen ein Schaden zugefügt wird.

"pdl.konkret ambulant" informiert Sie umfassend über die delegierbaren Leistungen in der Behandlungspflege.

Weitere Informationen

Dieses Produkt könnte für Sie interessant sein:

 
pdl.konkret ambulant
Leiten Sie Ihren ambulanten Pflegedienst erfolgreich und kompetent! So schaffen Sie als PDL den entscheidenden Servicevorsprung vor Ihrer Konkurrenz...
 
 
 


Kommentare / Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Artikel hat 3.2 von 5 Sternen erhalten (4 Bewertungen).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Keine Kommentare

Um einen Kommentar zu verfassen müssen sie eingeloggt sein. Bitte geben Sie hier Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein:


Passwort vergessen?
Neu registrieren

 
© PRO PflegeManagement Verlag & Akademie
 

MeinPPM-Login

Kundendienst

erreichbar täglich von 7-22 Uhr
Telefon: 0228/95 50 130
Fax: 0228/36 96 480
E-Mail: kundendienst(at)ppm-online.org