So gehen Sie vor, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter Ihren Ruf schädigen möchte

Keine Nachrede mehr dank Unterlassungserklärung

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Gelegentlich gibt es Ex-Mitarbeiter, die aus Neid oder Frust den ehemaligen Chef oder Pflegedienst in der Öffentlichkeit schlechtmachen. Doch Sie müssen sich die Rufschädigung oder üble Nachrede nicht gefallen lassen – schon gar nicht, wenn unwahre Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Denn die üble Nachrede oder Rufschädigung stellt eine Straftat dar, die sogar im Strafgesetzbuch geregelt ist. Scheuen Sie sich nicht, gegen die Person vorzugehen, die Unwahrheiten über Sie oder Ihren Pflegedienst in die Welt setzt. Denn wenn z. B. verbreitet wird, dass Sie die Patienten und Kassen betrügen, gefährdet das den Ruf und vielleicht sogar die Existenz Ihres Pflegedienstes. Ihre Arbeit setzt eine besondere Vertrauensposition voraus, und niemand wird einen Pflegedienst beauftragen, der im Verdacht steht zu betrügen. Wir sagen Ihnen hier, wie Sie dagegen vorgehen können.

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Sie müssen die Unwahrheit der Behauptungen beweisen

Wenn jemand absichtlich eine unwahre Behauptung über Sie oder Ihren Pflegedienst verbreitet, sollten Sie beweisen können, dass hier bewusst die Unwahrheit gesagt wird – und nicht etwa ein Missverständnis oder eine Meinungsverschiedenheit vorliegt. Das bedeutet zum einen, dass Sie immer zuerst das Gespräch mit dem Urheber der Behauptungen suchen sollten. Zum anderen müssen Sie anhand Ihrer Dokumentation unzutreffende Vorwürfe stichhaltig widerlegen können.

Sie können eine Unterlassungserklärung verlangen

Wenn Sie verhindern möchten, dass die Person weiterhin bewusst unwahre Behauptungen über Sie oder Ihren Pflegedienst verbreitet, können Sie vom Rufschädiger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Er muss Ihnen mit einer solchen Erklärung versprechen, die unwahre Behauptung nicht mehr aufzustellen und anderenfalls eine Geldstrafe an Sie zu zahlen. Damit können Sie sicherstellen, dass es zu keiner Wiederholung der Äußerung kommt. Ansonsten muss Ihnen der vereinbarte Betrag als Strafe gezahlt werden.

Schalten Sie einen Anwalt ein

Grundsätzlich können Sie selbst verlangen, dass die Sie schädigende Person eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Allerdings erhält diese Forderung mehr Gewicht, wenn Sie einen Anwalt einschalten. Die Kosten des Anwalts muss bei einem berechtigten Unterlassungsanspruch der Schädiger selbst bezahlen. Schon die Androhung dieser Anwaltskosten kann möglicherweise helfen, einer von Ihnen selbst getätigten Aufforderung eine besondere Wirkung zu verleihen.

Schalten Sie das Gericht ein, wenn der Schädiger die Erklärung nicht unterschreibt

Sie können den Rufschädiger nicht zwingen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Sie keine Möglichkeit sehen, sich mit ihm auf die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung zu einigen, können Sie die Erklärung vor Gericht einfordern, d. h., der Rufschädiger wird vom Gericht verpflichtet, die rufschädigenden Äußerungen zu unterlassen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung

Oft ist es wichtig, dass der Rufschädiger sofort in seine Schranken gewiesen wird. Denn ein Klageverfahren dauert meist zu lang. In diesem Fall kommt ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung in Betracht. Das ist ein Verfahren, mit dem die besondere Eilbedürftigkeit eines Streits
berücksichtigt wird und durch das Sie innerhalb weniger Tage, manchmal auch innerhalb weniger Stunden eine rechtsverbindliche Entscheidung des Gerichts erhalten.

Bei einer einstweiligen Verfügung kommt es normalerweise nicht zu einer mündlichen Verhandlung. Der Rufschädiger kann sich damit zunächst nicht zu Ihrem Antrag äußern. In dem Antrag müssen Sie darlegen

  • welche falschen Behauptungen der Schädiger über Sie und Ihren Pflegedienst wann und wo aufgestellt hat
  • dass er zuvor von Ihnen deswegen abgemahnt wurde, aber keine geforderte Unterlassungserklärung abgeben wollte.

Das Gericht spricht eine einstweilige Verfügung (Unterlassungsverfügung) aus, wenn die Gefahr der Wiederholung der rufschädigenden Äußerung gegeben ist. Das bedeutet, dass der Rufschädiger vom Gericht verpflichtet wird, die rufschädigende Äußerung zu unterlassen und im Fall einer Wiederholung ein Strafgeld zu zahlen.

So stellen Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Sie selbst oder Ihr Rechtsanwalt beim für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen. Sie können auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einen Antrag zur Niederschrift stellen. Ihr Antrag wird dann von der Geschäftsstelle formgerecht aufgenommen.

Wenn das Gericht die gewünschte einstweilige Verfügung erlässt, müssen Sie diese gerichtliche Entscheidung so schnell wie möglich Ihrem Gegner durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Erst dann muss sich der Schädiger daran halten. Der Schädiger kann sich natürlich dann auch gegen die einstweilige Verfügung wehren, wenn er der Ansicht ist, dass sie vom Gericht zu Unrecht erlassen wurde.

Sie können Strafanzeige erstatten

Wahrheitswidrige Behauptungen können je nach Inhalt den Straftatbestand der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen. Dagegen können Sie sich durch eine Strafanzeige zur Wehr setzen, die Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten können.

Muster:

Unterlassungserklärung

Frau Bettina P., Adresse (Unterlassungsschuldner), verpflichtet sich gegenüber der Pflegedienstinhaberin Ingrid Hase, Adresse (Unterlassungsgläubiger), Aussagen des Inhalts „Ingrid Hase betrügt die Pflegekassen, wo sie nur kann“ zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich Frau Bettina P. unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu zahlen.

Ort, Datum
________________________
Unterschrift des Unterlassungsschuldners

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