Kontakt mit Milch, Ei & Co.: Denken Sie an die jährliche Infektionsschutz-Belehrung

© Maria Brzostowska - Fotolia.com
Mitarbeiter eines Pflegedienstes richten den Pflegekunden z. B. am Morgen ein Käsebrot her, machen zum Mittagessen ein Omelett mit Salat und stellen am Abend ein Glas Milch bereit. Doch wussten Sie, dass Sie alle Mitarbeiter, die Umgang mit Lebensmitteln oder Geschirr Ihrer Kunden haben, eigentlich über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes belehren müssen? Wir haben die 4 wichtigsten Punkte, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten, für Sie zusammengestellt.
Mehr Informationen zum Thema Infektionsschutzgesetz in der Pflege finden Sie in "Qualität in der Pflege".
In § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist geregelt, dass Personen, die gewerbsmäßig (also beruflich) bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit diesen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen, ihrem Arbeitgeber vor der erstmaligen Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung ihres Gesundheitsamts gemäß § 43 Abs. 1 IfSG vorlegen müssen.
Es handelt sich dabei um folgende Lebensmittel:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere undErzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Diese 4 wichtigsten Punkte sollten Sie als Arbeitgeber beachten
- Ihre Mitarbeiter dürfen die oben genannten Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie Ihnen eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG vom Gesundheitsamt vorlegen oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sind.
- Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamts nicht älter als 3 Monate sein.
- Sie müssen alle Ihre Mitarbeiter, die die oben genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes belehren und die Teilnahme an der Belehrung dokumentieren.
- Sie sollten die Bescheinigungen Ihrer Mitarbeiter sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung in Ihrem Pflegedienst verfügbar halten, um den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorlegen zu können.
Muster:
Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz
Frau / Herr _____________________ geb. am ._____________________ Straße / Hausnummer ____________________________ Postleitzahl/Ort _________________________________ Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz mündlich und schriftlich aufgeklärt wurde und dass bei mir keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. (Ort,Datum) _____________________ (Unterschrift) ____________________________ |
Tipp: Unter www.bbghev.de finden Sie sämtliche Informationen, zu welchen Aspekten Sie Ihre Mitarbeiter wie belehren müssen.
Im PPM-Fernkurs "Qualitätsbeauftragter in der Altenpflege" erfahren Sie weitere Tipps und Hinweise zum Thema Infektionsschutzgesetz in der Pflege.
Weitere Informationen
Diese Produkte könnten für Sie interessant sein:
DIE Arbeitshilfe speziell für Qualitätsverantwortliche! Erreichen Sie mit unseren praxisnahen Fachinformationen, aktuellen Tipps und Schritt-für-Schritt-Anleitungen Ihre Qualitätsziele...
Kommentare / Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Artikel hat 5.0 von 5 Sternen erhalten (2 Bewertungen).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.