Verbieten Sie Schmuck und Piercing während der Arbeitszeit

Schmuck, Piercing und Pflege

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Über das Tragen von Schmuck und Piercing kommt es auch in der ambulanten Pflege immer wieder zu heftigen Diskussionen. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V. (DGKH) hat am 01.10.2010 eine Fachinformation zu diesem Thema herausgegeben, damit sachlich mit dem Problem umgegangen werden kann. Darin sind u. a. die Gefahren des Tragens von Schmuck und Piercings aufgeführt. Für Sie als Arbeitgeber sind das hilfreiche Argumente, damit Ihre Mitarbeiter entsprechende Verbote nachvollziehen können. Lesen Sie hier die Empfehlungen der DGKH.

Informationen zu Hygiene in der Pflege erfahren Sie im PPM-Fernkurs "Hygienebeauftragter in der Altenpflege".

Finger- und Unterarmschmuck gehören an keine Pflegekraft

Ehe- und Schmuckringe, Armbanduhren, Armbänder oder Freundschaftsbändchen sind bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion erfordern, nicht zu tragen. So formuliert es die TRBA 250 (Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe). Dies wird auch aus hygienischer Sicht so gesehen.

Diese Gründe können Sie für das Trageverbot anführen:

  • Ringe erhöhen die Kolonisation der Hände mit transienten gramnegativen Bakterien und Hefen.
  • Ringe verschlechtern die Wirksamkeit der Händedesinfektion.
  • Es können Desinfektionsmittelreste unter oder am Schmuck verbleiben, die unter Umständen eine Hautirritation hervorrufen.
  • Es kann zu Patientenverletzungen kommen.
  • Ringe mit Stein oder Schliff perforieren Schutzhandschuhe. Damit ist die Schutzfunktion – sowohl für das Personal als auch gegenüber dem Patienten – nicht mehr gewährleistet.
  • Laut TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) in Punkt 6.1.1.4. dürfen Ringe und Schmuck an Händen und Unterarmen aus Hautschutzgründen während der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

Weg mit sichtbaren Piercings

Abgesehen davon, dass sichtbare Piercings bei älteren Kunden zu Irritation und Ablehnung führen können, sollten Sie sie aus folgenden Arbeitsschutzgründen untersagen:

  • Sichtbare Piercings an Händen und Unterarmen sind wie Schmuck zu betrachten und verboten.
  • Sichtbare Piercings an anderen Körperstellen – z. B. im Gesicht – können ab einer kritischen Größe zur Eigengefährdung führen, wenn der (z. B. demente / verwirrte) Patient sie ergreifen und abreißen könnte.

Hinweis: Generell sind Piercings bei Rötung, Schwellung oder Sekretion sofort zu entfernen, da Erreger in die Umgebung verteilt und somit Patienten infiziert werden können.

Halsketten können Erreger verbreiten

Halsketten können Talg- und Hautrückstände enthalten und beim Lösen kann es hierdurch zum direkten Erregereintrag bzw. zur Erregerverbreitung kommen. Außerdem können Halsketten zur Eigengefährdung führen, wenn sie z. B. von einem dementen / verwirrten Patienten ergriffen werden. Sichtbare Halsketten sollten Sie daher im Allgemeinen nicht zulassen.

Kleine Ohrstecker können Sie akzeptieren. Das Tragen von größeren Ohrringen sollten Sie allerdings nicht hinnehmen, da sie zur Eigengefährdung (z. B. Abreißen durch demente / verwirrte Patienten) führen können.

Verschiedene Studien belegen, dass Nagellack und künstliche Fingernägel eine Besiedelung mit potenziell pathogenen Erregern und Pilzen fördern. Von Erregerübertragungen mit nachfolgenden Infektionen bei Patienten wurde berichtet. Lange Fingernägel können darüber hinaus zu Patientenverletzungen führen. Aufgrund dieser Argumente sind Nagellack sowie künstliche Fingernägel grundsätzlich zu verbieten, wenn Ihre Pflegemitarbeiter direkten Patientenkontakt haben. Die Naturfingernägel sind kurz und sauber zu tragen

(Quelle: Konsensus des DGKH-Vorstandes 10.2010)

Verbieten Sie Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel

In einem Abmahnungsverfahren wurde bereits 1995 gerichtlich festgestellt, dass Sie als Arbeitgeber unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten verbindliche Anweisungen zum (Nicht-)Tragen von Schmuck geben können (LAG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26.10.1995, Az.: 4 Sa 467/95). Zudem sollte es stets in Ihrem Ermessen liegen, über die Hygiene und den Arbeitsschutz hinausgehende Regelungen zum Tragen von Schmuck usw. zu treffen. So können Sie ein Schmuck- oder Piercing-Trageverbot z. B. auch mit Ihrer Corporate Identity begründen.

Im PPM-Fernkurs "Hygienebeauftragter in der Altenpflege" erfahren Sie alle Hygiene-Informationen über Schmuck in der Pflege.

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