Wehren Sie sich, wenn ein gekündigter Mitarbeiter Ihre Kunden abwirbt

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Hatten auch Sie schon einmal einen Ex-Mitarbeiter, der Ihre Pflegekunden zu seinem neuen Arbeitgeber „mitgenommen“ hat? Dann sollten Sie wissen, dass ein solches Abwerben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verboten ist. In dem entschiedenen Fall kündigte eine in einem Pflegedienst angestellte Diplom-Sozialarbeiterin. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigte plötzlich eine Vielzahl der von der Sozialarbeiterin betreuten Patienten ihre Pflegeverträge. Die Mitarbeiterin hatte bereits eine Anstellungszusage eines konkurrierenden Pflegedienstes und die Kundendaten an ihren neuen Chef weitergegeben. Wir sagen Ihnen, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können.
Tipps und Infos zu Rechtsfragen rund um die ambulante Pflege können Sie auch in "Recht und Pflege ambulant" nachschlagen.
Die eingangs beschriebene Situation ist nach Ansicht des BAG ein klarer Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Ihre Mitarbeiter keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Dazu gehört selbstverständlich das Abwerben von Patienten. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch die Weitergabe der persönlichen Daten von Patienten an ein Konkurrenzunternehmen ist eine Verletzung des Arbeitsvertrags.
Hinweis: Weisen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben unbedingt auf das Wettbewerbsverbot aus dem Arbeitsvertrag hin.
Zeigen Sie die Zähne, wenn Mitarbeiter Kunden abwerben
Kein Pflegedienst kann es sich leisten, Kunden zu verlieren. Daher sollten Sie die Zähne zeigen, wenn ein Mitarbeiter vor Beendigung des Arbeitsvertrages versucht, Ihre Kunden abzuwerben. Zeigen Sie Härte und gehen Sie in einem solchen Fall wie folgt vor:
1. Schritt: Sie müssen das Abwerben oder den Abwerbeversuch stets beweisen. Daher sollten Sie Ihre Kunden befragen, ob der Mitarbeiter sie zum Wechsel des Pflegedienstes überreden wollte. Ist das der Fall, sollten Sie sich dies von Ihren Kunden schriftlich bestätigen lassen.
2. Schritt: Versucht ein Mitarbeiter, Ihre Kunden abzuwerben, und haben Sie dafür einen Beweis, sollten Sie sofort Ihren Anwalt einschalten. Denn nur dieser kann Ihren Mitarbeiter rechtssicher abmahnen und eine Unterlassungserklärung fordern.
3. Schritt: Weisen Sie den Anwalt darauf hin, dass er auch den neuen Arbeitgeber abmahnen soll, wenn dieser die Kundenabwerbungsversuche unterstützt.
4. Schritt: Hat der Mitarbeiter es trotzdem geschafft, einen Ihrer Kunden abzuwerben, können Sie von ihm Schadensersatz in Höhe des Ihnen verloren gegangenen Gewinns fordern.
Muster:
Hinweis auf Einhaltung des Wettbewerbsverbots
Fristgerechte Kündigung Sehr geehrte Frau Müller-Henning, ich kündige das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum ... Ich weise darauf hin, dass es Ihnen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und auch während eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses verboten ist, für einen anderen Pflegedienst Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln oder unsere Kunden für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben (§ 241 Abs. 2 BGB, § 60 HGB). Verboten ist auch die Weitergabe der persönlichen Daten unserer Patienten (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 1008/08). |
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