Können Sie zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden?

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Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen ambulanten Pflegedienst dazu verurteilt, für seinen gesamten Fuhrpark Fahrtenbücher zu führen. Diese Auflage war dem Pflegedienst erteilt worden, weil mehrere erhebliche Geschwindigkeitsverstöße mit Dienstfahrzeugen unaufgeklärt blieben. Lesen Sie hier, warum es wenig sinnvoll ist, die Angaben zum Fahrzeugführer zu verweigern.
Antworten auf diese und ähnliche sowie alle relevanten Fragen zum Haftungsrecht eines ambulanten Pflegedienstes finden Sie im Praxishandbuch „Recht und Pflege ambulant”.
Der Fall: Die Klägerin betreibt einen häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst mit einem Fuhrpark von mehreren Fahrzeugen. Zwischen März und September 2010 wurden 4 erhebliche Geschwindigkeitsverstöße (bis zu 50 km/h über dem zulässigen Wert auf Bundesautobahnen) begangen. Die Fahrer konnten jeweils nicht ermittelt werden, denn die Inhaberin machte entweder keine Angaben zum Fahrzeugführer oder aber gab an, dass die Fahrer in Lettland bzw. Russland wohnten. Daraufhin wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt, dass für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden muss.
Gegen die umfassende Fahrtenbuchauflage legte die Inhaberin Klage ein.
Das Urteil: Doch das Verwaltungsgericht hielt die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Laut den Richtern rechtfertigen 4 erhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 1/2 Monaten ohne Weiteres die getroffene Maßnahme.
Pflegedienst wollte Mitarbeiterin schützen
Der Pflegedienst habe jede Kooperation kategorisch verweigert, um die ihm offensichtlich bekannten Tatzeitfahrer vor einer Ahndung des grob verkehrswidrigen Fahrverhaltens zu schützen. Es sei unglaubhaft, dass die Geschäftsführung von den Fahrten keine Kenntnis gehabt haben solle. Die Maßnahme sei trotz fehlender Angaben zu konkreten Fahrzeugen auch hinreichend bestimmt, da die Geschäftsführung wisse, welche Autos auf sie zugelassen seien. Da der Pflegedienst die Fahrzeuge in der Vergangenheit häufig ausgewechselt habe, müsse die Behörde die Möglichkeit haben, diese Änderungen durch die Fahrtenbuchauflage in einem Bescheid zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand zu prüfen und jeweils durch neue Bescheide zu reagieren.
(VG Berlin, Urteil vom 05.04.2011, Az.: VG 11 K 128.11)
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