Bonuszahlungen: auch ohne festgelegte Zielvereinbarungen

Pflege

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Bonuszahlungen sind in der Regel daran gebunden, dass ein Beschäftigter festgelegte Ziele erreicht. Sie stehen Arbeitnehmern aber auch zu, wenn der Chef es versäumt, solche Ziele zu vereinbaren. Denn es ist seine Aufgabe, rechtzeitig darüber zu verhandeln, wenn der Arbeitsvertrag Bonuszahlungen auf der Grundlage regelmäßiger Vereinbarungen vorsieht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Az.: 13 Sa 33/09). Der Fall und die Begründung der Richter.

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Der Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber ihm die Bonuszahlungen verweigert hatte, obwohl diese vertraglich geregelt waren. Die Argumentation des Arbeitgebers lautete, es hätten keine Zielvereinbarungsgespräche stattgefunden, also müsse er auch keinen Bonus zahlen.

Das Urteil:

Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zu einem Schadensersatz in Höhe des im Vorjahr gezahlten Bonus, weil er kein Gespräch über eine Zielvereinbarung geführt hatte.

Begründung des Gerichts:

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitsgeber es in diesem Fall zu verantworten hatte, keine Zielvereinbarung getroffen zu haben. Daher stehe dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz in Höhe der maximal erreichbaren Bonuszahlungen zu. Denn grundsätzlich müsse das Gericht davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht habe, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen.
Generell sei es zwar nicht so, dass bei jeder getroffenen Zielvereinbarung der in Aussicht gestellte Bonus später gezahlt wird. Es muss für den Arbeitnehmer aber möglich sein, die Ziele zu erreichen und den vollen Bonus einzustreichen.
(Quelle: dpa)

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