Delegation ärztlicher Tätigkeiten - Was ist erlaubt?
Delegation - welche Tätigkeiten der Arzt delegieren kann
Für die Praxis im ambulanten Pflegedienst stellt sich zunächst die Frage, ob medizinische Behandlungen durch Pflegekräfte überhaupt durchgeführt werden dürfen und welche Anforderungen an eine Delegation ärztlicher Tätigkeiten zu stellen sind. Besonders genau geprüft werden muss, welche Qualifikation die Pflegekräfte aufweisen müssen, damit der Arzt ihnen ärztliche Tätigkeiten übertragen kann.
Mehr Informationen zu Delegation ärztlicher Tätigkeiten finden Sie in "Recht in der ambulanten Pflege".
Delegation ärztlicher Tätigkeiten richtig dokumentieren
Zudem muss sichergestellt werden, dass die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegekräfte richtig dokumentiert wird, damit im Zweifelsfall nachgewiesen ist, dass die Pflegekräfte zur Durchführung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt waren.
Gesetzliche Verbote einer Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Nicht alle ärztlichen Tätigkeiten dürfen an Pflegekräfte delegiert werden. Tätigkeiten, die das Pflegeversicherungsgesetz SGB V ausdrücklich dem Arzt zuweist, müssen vom Arzt selbst vorgenommen werden. Darüber hinaus dürfen auch Tätigkeiten, die besonderes ärztliches Fachwissen voraussetzen, nicht an Pflegekräfte delegiert werden, und zwar unabhängig davon, wie gut diese Pflegekräfte ausgebildet sind.
Verbote der Delegation ärztlicher Tätigkeiten gibt es u.a. bei:
- Blutentnahme im Strafverfahren
- Geburtshilfe (außer in Notfällen)
- Betreiben einer Röntgen-Anlage
- Durchführung einer Leichenschau
- Ausstellung der Todesbescheinigung
- Verschreibung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Behandlung von infektiösen Krankheiten, die das Infektionsschutzgesetz unter Arztvorbehalt stellt
Besonderes Fachwissen
Ist die Delegation ärztlicher Tätigkeiten nicht gesetzlich verboten, bedeutet dies nicht automatisch, dass die ärztliche Tätigkeit nun ohne weiteres delegierbar wäre. Vielmehr dürfen auch solche ärztlichen Maßnahmen nicht delegiert werden, die besonderes ärztliches Fachwissen voraussetzen. Dazu zählen z. B.:
- ärztliche Anamnese
- ärztliche Diagnose
- ärztliche Therapieauswahl
- ärztliche Aufklärung des Patienten
Allerdings können wir Ihnen hier keine vollständige Liste derjenigen Behandlungen, die speziell ärztliches Fachwissen voraussetzen, vorstellen, da die Zahl der möglichen ärztlichen Tätigkeiten unüberschaubar groß ist. Man muss daher bei jeder einzelnen Delegation ärztlicher Tätigkeiten konkret entscheiden, ob ärztliches Fachwissen erforderlich ist, das man nur im Rahmen eines Medizinstudiums erwerben kann, oder ob die Tätigkeit so einfach und überschaubar ist, dass auch Pflegekräfte als Nichtmediziner sie - nach entsprechender Ausbildung - beherrschen können.
Praxistipp: Welche ärztlichen Tätigkeiten im Einzelnen delegiert werden können, hängt entscheidend vom Ausbildungsstand der Pflegekräfte ab. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass sie medizinische Tätigkeiten, die sie nicht beherrschen, ablehnen dürfen und sogar müssen!
Delegation ärztlicher Tätigkeiten - hier ist sie erlaubt:
Alle ärztlichen Tätigkeiten, die nicht laut Gesetz dem Arzt vorbehalten sind und keine speziellen ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen, können an Pflegekräfte delegiert werden, wenn diese die hierfür notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten haben. Dazu zählen u. a.
- Absaugen
- Blutdruckmessen
- Kathedisierung der Harnblase
- Blutabnehmen
Mehr Informationen zu Delegation ärztlicher Tätigkeiten finden Sie in "Recht in der ambulanten Pflege".
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