Sie brauchen den Dienstwagen nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlung zur Verfügung zu stellen

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Haben auch Sie Auseinandersetzungen mit Ihren Mitarbeitern, wenn es um die private Dienstfahrzeugnutzung im Krankheitsfall geht? Dürfen Sie einem kranken Mitarbeiter einfach den Dienstwagen entziehen? Zum Thema Dienstwagen gibt es jede Menge Fragen und dabei auch Stolperfallen. Im Dezember 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun ein Urteil zur Dienstwagenüberlassung im Krankheitsfall gefällt, das Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Hier erfahren Sie Einzelheiten über den verhandelten Fall und die Entscheidung des Gerichts.
Weitere relevante Rechtsthemen rund um die ambulante Pflege finden Sie auch in "Recht und Pflege ambulant".
Der Fall: Ein Mitarbeiter, der einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung als Gehaltsbestandteil gestellt bekommen hatte, war 9 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch endete nach 6 Wochen. Im 8. Monat der Erkrankung verlangte der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug zurück, da dessen Leasingvertrag endete. Daraufhin gab der Mitarbeiter das Dienstfahrzeug ab, und als er im 9. Monat seine Arbeit wieder aufnahm, erhielt er ein neues Fahrzeug. Somit war er also für ungefähr einen Monat ohne Dienstwagen. Er verlangte von seinem Arbeitgeber dafür eine Nutzungsentschädigung – und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Dort hatte er allerdings kein Glück. Die Erfurter Richter entschieden, dass die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung Gehaltsbestandteil für die geschuldete Arbeitsleistung sei. Daher bräuchten Arbeitgeber den Dienstwagen nur so lange zur Verfügung zu stellen, wie sie dem Mitarbeiter auch Arbeitsentgelt schulden, also längstens während der 6 Wochen, in denen Entgeltfortzahlung zu leisten ist (Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Um solchen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu entgehen, sollten Sie die Dienstwagenregelung schriftlich formulieren und vom Arbeitnehmer unterzeichnen lassen.
Muster:
Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung
Mit der folgenden Musterformulierung im Arbeitsvertrag oder einer separaten Regelung können Sie die Dienstwagenüberlassung auch zur privaten Nutzung rechtssicher vereinbaren:
(...) Dienstwagen
1. Gegenstand des Vertrags: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug der Marke ..., Modell ... Die Anschaffungs- sowie die regelmäßigen Unterhaltskosten für das Fahrzeug (inklusive Kraftstoff, Kfz-Steuer, Versicherungen, Wartung und Reparaturen) trägt der Arbeitgeber.
2. Private Nutzung: Dem Arbeitnehmer wird widerruflich das Recht eingeräumt, den ihm überlassenen Pkw auch für private Fahrten zu nutzen. Die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach folgender Vorgabe gewährt: (Hier können Sie einzelne Modalitäten regeln wie beispielsweise Kilometerbegrenzung für Privatnutzung, regionale Begrenzung, (keine) Fahrzeugführung durch Dritte usw.).
3. Widerruf der Privatnutzung: Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis der privaten Dienstwagennutzung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen widerrufen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug aus dienstlichen Gründen nicht mehr benötigt.
Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn
- der Arbeitnehmer in den Innendienst versetzt wurde
oder - infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht.
Gegen Ersatz des entgehenden geldwerten Vorteils kann das Fahrzeug auch zurückgefordert werden, wenn es aus dringenden betrieblichen Gründen benötigt wird und sich der Arbeitnehmer im bezahlten Urlaub oder Mutterschutz befindet oder wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden ist.
4. Herausgabepflicht beim Widerruf: Im Fall des Widerrufs ist der Dienstwagen spätestens 2 Wochen nach Zugang des Widerrufs während der üblichen betrieblichen Arbeitszeit einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Wagenpapiere sowie etwaigen Zubehörs an den Arbeitgeber oder eine von diesem zu benennende Person zu übergeben.
5. Versteuerung: Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die private Nutzung des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil darstellt und der Einkommensteuer unterliegt. Die Versteuerung geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers hierfür besteht nicht. |
Mit dem "Recht und Pflege ambulant" können Sie derartigen Problemen vorbeugen.
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