Doppelt leisten, aber nur einmal abrechnen

Vergütungsgesetz und die doppelte Abrechnung

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Hier ein Beispiel: Ein Pflegedienst rechnet seit Jahren bei einigen Kunden den Leistungskomplex „Einkauf” doppelt ab, wenn der Kunde seine Einkäufe auf mehrere Läden zu verteilen wünscht. Nun hat die PDL gehört, dass das nicht zulässig sei, und fragt sich nun, ob das wirklich stimmt.

Diese Frage, ob doppelte Abrechnung zulässig ist, stellen sich viele Pflegedienstleitungen – auch dann, wenn z. B. ein Patient sehr immobil ist und 2 Kräfte bei diesem erforderlich sind, um z. B. die Grundpflege durchzuführen. Kann dann ein Leistungskomplex 2-mal abgerechnet werden? Leider ist dies nicht möglich.

Nach den einschlägigen Gesetzen sowie den Verträgen und Vergütungsvereinbarungen gemäß § 89 SGB XI darf dem Patienten über den mit den Pflegekassen vereinbarten Satz hinaus keine weitere Vergütung für ein und dieselbe Leistung berechnet werden. Das bedeutet, dass z. B. für das Einkaufen entsprechend dem Inhalt des Leistungskomplexes keine 2. Abrechnung erfolgen darf. Auch wenn der Pflegebedürftige selbst mit der „doppelten” Abrechnung einverstanden ist, dürfte dies im Fall einer Abrechnungsprüfung von den Kassen beanstandet werden.

Wichtig ist es, in diesen Fällen mit dem Patienten zu sprechen und ihm zu erklären, dass die Pflegekasse nur einen gewöhnlichen Einkauf finanziert und keine ausgiebige Einkaufstour. Diese sprengt den Rahmen der mit den Kassen vereinbarten Vergütung. Ein Hinweis auf die Erläuterungen zum Leistungskomplexsystem könnte Ihnen bei der Argumentation helfen. Dort finden sich in der Regel Angaben, welche Leistungen vom jeweiligen Leistungskomplex erfasst werden und welche nicht. 

HINWEIS: Bei der Vergütung der Leistungskomplexe handelt es sich um verrichtungs- und nicht zeitbezogene Vergütungen.

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