Folgen einer gesetzlichen Familien-Pflegezeit für Ihre Einrichtung
Sicherlich haben Sie die Debatte um die Familien-Pflegezeit auch in den Medien verfolgt – und sich bestimmt gefragt, wie bzw. ob dieser Vorschlag überhaupt in die Praxis umgesetzt werden kann und welche Konsequenzen das für Sie als Arbeitgeber hätte. Wir haben dazu noch einmal die Ausgangslage für Sie zusammengefasst: Wie Sie wissen, gibt es schon jetzt gibt es die Möglichkeit, für die häusliche Pflege ein halbes Jahr aus dem Beruf auszusteigen. Aber viele Arbeitnehmer fürchten gravierende Nachteile. Deshalb möchte Kristina Schröder einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine Familien-Pflegezeit von 2 Jahren Dauer einführen. Die Familienministerin erklärte: „In dieser Zeit würde der pflegende Angehörige mindestens 50 % arbeiten, bekäme aber, um davon leben zu können, 75 % seines Gehalts. Später müsste er dann wieder voll arbeiten, bekäme aber weiterhin so lange 75 % des Gehalts, wie er zuvor Teilzeit gearbeitet hat - bis also das Zeit und das Gehaltskonto wieder ausgeglichen sind.“
Informieren Sie sich noch umfassender über das Thema Familien-Pflegezeit in "Recht und Pflege ambulant".
Die Folgen für Sie als Arbeitgeber
Für viele Arbeitgeber ist der Vorschlag fern jeglicher Realität! Stellen Sie sich einmal vor, Sie würden einem Ihrer Mitarbeiter die Familien-Pflegezeit gewähren – und mitten in der Pflegezeit oder auch erst nach Beendigung der 2 Jahre teilt dieser Ihnen mit, dass er kündigen will, um sich rund um die Uhr um seinen Angehörigen zu kümmern. Die Folge: Er kann sein Gehaltskonto gar nicht ausgleichen. Wie Sie den zuviel gezahlten Lohn dann zurückbekommen bzw. welche rechtlichen Schritte Sie einlegen könnten, ist von der Familienministerin dabei nicht bedacht worden. Meines Erachtens zahlen Sie als Unternehmer in jeder Hinsicht die Zeche, zumal Teilzeitbeschäftigte generell Mehrkosten verursachen.
Die Familien-Pflegezeit beschränkt sich auf kein Alter, sondern bezieht sich auf die Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern, Kinder oder anderer Angehöriger gleichermaßen.
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