Leiharbeiterplätze sind als freie Stellen zu werten

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Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) möchte die Rechte von Leiharbeitern stärken. In der vorherigen Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen einige Punkte des entsprechenden Gesetzentwurfs erläutert. Heute möchten wir Ihnen zum Thema Leiharbeit ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg aufzeigen. Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeiter, muss er sich zunächst von ihnen trennen, bevor er einer Stammkraft betriebsbedingt kündigt. Voraussetzung ist, dass der Leiharbeiter auf einem für die Stammkraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Zeitarbeitnehmer als Krankenvertretung eingesetzt wird, der Bedarf aber dauerhaft ist. Das ergibt sich aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 12 Sa 2468/08).
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Der Fall:
Der Kläger war als Fahrer bei einem Entsorgungsunternehmen tätig. Dieses beschäftigt laufend 1 bis 8 Leiharbeiter als Fahrer. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit der Begründung, dass sein Arbeitsplatz wegfalle, weil einige Transportfahrten gestrichen und das von ihm gefahrene Fahrzeug stillgelegt würde. Der Mann argumentierte, dass eine dauerhafte Weiterbeschäftigung anstelle eines Leiharbeiters möglich sei. Der Arbeitgeber verwies aber darauf, dass dieser nur unregelmäßig und als Vertretung eingesetzt werde. Das ließen die Richter nicht durchgehen.
Die Begründung des Gerichts:
Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter. Betriebliche Kündigungen wären nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Das sei hier jedoch nicht der Fall: Das Entsorgungsunternehmen beschäftige Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen.
(Quelle: dpa)
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