Richten von Medikamenten oder Medikamentengabe: Was gehört in die Verordnung?

Krankenkasse und Medikamentengabe

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Immer wieder kommt es vor, dass Sie als Leitung eines ambulanten Pflegedienstes vor folgendem Problem stehen: Ärzte stellen eine Verordnung über Leistungen aus, die die Kasse Ihnen nicht erstatten will. Im nachfolgenden Beispiel geht es um die Verordnung des Richtens von Medikamenten und der Kontrolle der Einnahme.

Frage an die Redaktion: Für eine bereits eingestufte Patientin erhielten wir aufgrund des Krankheitsbildes von der behandelnden Hausärztin zusätzlich eine Verordnung über häusliche Krankenpflege in Form des Richtens von Medikamenten und Kontrolle der Einnahme. Die Kontrolle der Einnahme war aufgrund der mangelnden Compliance der Patientin erforderlich. Nach den Verträgen mit der für diese Patientin zuständigen Krankenkasse wird das Richten der Medikamente aber nur 1-mal wöchentlich bezahlt. Zu höheren Leistungen ist die Krankenkasse auch nicht bereit. Was können wir tun, damit unser täglicher Aufwand bei der Medikamentengabe bezahlt wird?

Antworten auf die häufigsten Rechtsfragen erhalten Sie auch in "Recht und Pflege ambulant".

Antwort der Redaktion: Nach den für die Verordnung für häusliche Krankenpflege maßgeblichen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gehört die Medikamentengabe (Nr. 26 des Leistungsverzeichnisses) auch in Form des Richtens zu den verordnungsfähigen und von den Kassen zu bezahlenden Behandlungspflegeleistungen. In der Bemerkung der Richtlinie zu dieser Leistung wird weiter ausgeführt, dass das Richten in der Regel wöchentlich erfolgt und hierzu auch die Kontrolle der regelmäßigen Einnahme gehört. Bei dieser Leistung ist davon auszugehen, dass hiermit das Richten in einem Wochendispenser gemeint ist, der 1-mal wöchentlich gestellt wird. Im Laufe der Woche wird dann von Ihnen kontrolliert, ob der Patient an den vorgesehenen Tagen die Tabletten genommen hat, d. h., ob der Dispenser entsprechende leere Felder aufweist. So, wie Sie den Fall geschildert haben, geht Ihre Leistung jedoch viel weiter. Sie legen bzw. geben der Patientin die Tabletten, bleiben daneben stehen, beobachten und kontrollieren dabei, dass sie die Tablette auch tatsächlich nimmt und hinunterschluckt. Bei dieser Leistung handelt es sich nicht mehr um ein bloßes „Richten von Medikamenten“, sondern vielmehr um eine Medikamentengabe, da die Compliance der Patientin bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist. Auch hat die Ärztin dies so bestimmt, da sie nicht nur das Richten, sondern auch die Kontrolle der Einnahme verordnet hat.

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Schritt: Lassen Sie die Patientin Widerspruch gegen die Genehmigung des Richtens der Medikamentengabe einlegen. Das ist wichtig, damit die Kasse den Bescheid noch ändern kann.

2. Schritt: Sprechen Sie mit der behandelnden Ärztin, damit diese gegenüber der Krankenkasse klarstellt, dass die tägliche Kontrolle der Einnahme erforderlich ist. Achten Sie darauf, dass die Ärztin eine entsprechende Bemerkung zum Krankheitsbild und zur mangelnden Compliance der Patientin mit an die Krankenkasse schickt. Dies ist wichtig, da die Verordnung ansonsten nicht den Vorgaben der Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege entspricht und aus diesem Grund von der Kasse abgelehnt würde. Besprechen Sie darüber hinaus mit der Krankenkasse, dass es sich in Ihrem Fall nicht um ein Richten der Medikamente, sondern vielmehr um eine Medikamentengabe handelt. Weisen Sie nach erfolgreichem Gespräch mit der Ärztin darauf hin, dass eine entsprechende neue Verordnung eingereicht werden wird, und fordern Sie auch eine tägliche Vergütung der bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen.

Muster:

Widerspruchsschreiben für Ihre Kundin

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom (...) lege ich Widerspruch ein. Verordnet wurde neben dem Richten auch die tägliche Kontrolle der Medikamentengabe. Dies ist aufgrund meines Krankheitsbildes notwendig.
Mit freundlichen Grüssen
Ort, Datum Unterschrift

In unserem Loseblattwerk "Recht und Pflege ambulant" finden Sie mehr dazu, worauf Sie bei einer Verordnung häuslicher Krankenpflege achten sollten, um Ablehnungen durch die Kasse zu vermeiden, und was Sie im Fall der Ablehnung tun können.

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