Vorsicht: Zoll nimmt Pflegedienste ins Visier!

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Dass der Zoll Jagd auf Schmuggler und Schwarzarbeiter macht, wissen wir alle. Doch seit Ende Oktober stehen auch stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen im Visier der Zollbehörden. Im Fokus der Zoll-Kontrolleure von Stralsund stand die Einhaltung der Mindestlöhne. Die Zollbeamten nahmen circa 600 Mitarbeiter und 59 Arbeitgeber in der Pflege unter die Lupe. Welche Konsequenzen den ambulanten Diensten und Pflegeeinrichtungen drohen können, erfahren Sie hier.
Welche Rechte hat Ihr Pflegedienst bei Kontrollen? In "Recht und Pflege ambulant" erfahren Sie alles Wichtige.
Das Resultat: Nur gegen einen Arbeitgeber wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil er seine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verletzt haben soll. In 5 weiteren Fällen sollen Arbeitgeber den bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn unterschritten haben. Zurzeit prüft das Hauptzollamt Stralsund, ob Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen tatsächlich vorliegen. Sollten sich die Vorwürfe gegen die betreffenden Pflegeeinrichtungen aber tatsächlich bestätigen, kann diese Ordnungswidrigkeit laut Zoll bis zu 500.000 € Bußgeld kosten.
Zahlen Sie unbedingt den gesetzlichen Mindestlohn
Seit dem 01.08.2010 müssen Sie den Pflegemindestlohn zahlen. Demnach gilt für Hilfskräfte, die Sie überwiegend in der Grundpflege einsetzen, eine Lohnuntergrenze von 7,50 € in den neuen und 8,50 € in den alten Bundesländern. Ab 01.01.2012 erhöhen sich diese Grenzen jeweils um 0,25 € und ab 01.07.2013 noch einmal um jeweils 0,25 €. Dieser Mindestlohn gilt auch für Leiharbeitskräfte in der Pflegebranche. Hauswirtschaftskräfte, Auszubildende bzw. Praktikanten sowie speziell ausgebildete Betreuer für Demenzkranke (z. B. Alltagsbetreuer) sind von der Regelung ausgenommen.
Weitere Infos zum Thema Mindestlohn in der Pflege finden Sie hier:
http://saar.verdi.de/-/rXp
In "Recht und Pflege ambulant" erfahren Sie mehr über die rechtlichen Konsequenzen wenn Pflegedienste keinen Mindestlohnen zahlen.
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