Pauschale Vorwürfe bei Abmahnung unzulässig

Pflege Abmahnung

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Leider kommt es immer wieder vor, dass Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen müssen. Allerdings gilt es bei der Formulierung einer Abmahnung zu beachten, dass der Vorwurf, den Sie gegen Ihren Arbeitnehmer darin aussprechen, nicht zu allgemein gehalten ist. Denn in einem solchen Fall ist die Abmahnung ungültig, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.

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Der Hintergrund und das Urteil zur Abmahnung

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten eines Mitarbeiters konkret bezeichnen. Außerdem muss der Arbeitgeber genau benennen, gegen welche Vorschrift der Arbeitnehmer verstoßen hat. Andernfalls muss die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden. Das ergibt sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Az.: 9 Sa 194/09).

Der Fall: In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter beim Ordnungsamt, der umfangreiche Verschwiegenheitspflichten zu beachten hatte. Er soll jedoch anderen Mitarbeitern von einem Bußgeldverfahren gegen die Rechnungsprüfung der Stadt wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz erzählt haben. Daraufhin mahnte ihn sein Arbeitgeber ab. In der Abmahnung war jedoch nur allgemein von einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht die Rede.

Das Urteil: Die Richter sahen das als unzulässig an und entschieden, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden müsse. Ein allgemeiner Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht reicht dem Gericht zufolge nicht aus. Der Arbeitnehmer müsse einer Abmahnung genau entnehmen können, was sein Fehlverhalten war, begründeten die Richter in ihrem Urteil.

Hinweis: Da es in Einrichtungen der Altenpflege ebenfalls auf die Verschwiegenheit Ihrer Mitarbeiter ankommt, ist dieses Urteil sicherlich für Sie von Relevanz.

In "HeimManagement kompakt" finden Sie noch mehr Informationen zum Thema Abmahung in der Pflege.

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