So setzen Sie das Rauchverbot in Ihren Geschäftsräumen und Dienstfahrzeugen durch

Rauchverbot durchsetzen

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Häufig gehen in unserer Redaktion Fragen aus Ihrem Praxisalltag ein, von denen wir für Sie einige in diesem Newsletter veröffentlichen. Heute geht es um folgende Frage: In meiner Verfahrensanweisung zum Thema „Umgang mit Dienstfahrzeugen” habe ich geregelt, dass die Mitarbeiter in den Dienstfahrzeugen nicht rauchen dürfen. Doch ich habe den Eindruck, dass mich meine Mitarbeiter nicht ernst nehmen, denn es hält sich kaum ein Mitarbeiter an die Verfahrensanweisung, und es wird munter weitergeraucht. Als Ausrede höre ich z. B.: „Ich mache doch das Fenster auf“ und „Wann sollen wir denn sonst Pause machen?” usw. Was kann ich tun, damit meine Mitarbeiter das Rauchverbot einhalten? Hier finden Sie die Antwort und ein Muster für eine entsprechende Dienstanweisung.

„pdl.konkret ambulant” – der Informationsdienst für die ambulante Pflege bietet seinen Abonnenten regelmäßige Verfahrensanweisungen, Muster und Formulare für die tägliche Praxis.

Antwort von Annett Urban, Chefredakteurin „pdl.konkret ambulant“: Hier würde ich eine Dienstanweisung herausgeben. Diese ist immer dann sinnvoll, wenn akut eingegriffen werden muss, um eine Situation zu ändern oder ein bestimmtes Verhalten von Mitarbeitern abzustellen. Zudem ist der Verstoß gegen eine Dienstanweisung die Grundlage für eine Abmahnung oder im Extremfall sogar für eine Kündigung, wenn sich Ihre Mitarbeiter nicht an die Anweisung halten.

In den Pausen dürfen Ihre Mitarbeiter rauchen

Laut Arbeitszeitgesetz steht Ihren Mitarbeitern nach 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause zu. Diese Pausenzeit müssen Ihre Mitarbeiter einhalten. Hierzu müssen sie nicht in den Dienstfahrzeugen bleiben, sondern sie können ihre Zigarette draußen oder in einem Café rauchen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der ein Raucher während seiner Arbeitszeit Gelegenheiten zum Rauchen haben muss. Das kann übrigens eine Verkaufskraft genauso wenig – sondern nur während ihrer Pausenzeit. Nutzen Sie dieses Muster für Ihre Dienstanweisung.

Muster: Dienstanweisung zum Nichtraucherschutz

Zweck: Seit dem 03.10.2002 ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Daher treffen wir entsprechende Vorkehrungen, damit Nichtraucher an sämtlichen Orten der Arbeitsstätte, an denen sie sich arbeitsbedingt aufhalten, keinen Tabakrauch einatmen. Dabei sind auch diejenigen Beschäftigten zu schützen, die sich durch den Tabakrauch nicht belästigt oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlen. Der Gesetzgeber will mit dem Nichtraucherschutz den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Tabakrauch enthält mehrere tausend Chemikalien, unter denen sich zahlreiche giftige Stoffe befinden. Außerdem enthält er 40 bis 50 Stoffe, die nachweislich Krebs hervorrufen können. Passivrauchen zieht nicht „nur“ akute Wirkungen wie Augenbrennen, Husten oder Kopfschmerzen nach sich, es führt auch – wenn auch in geringerem Ausmaß und geringerer Häufigkeit – zu den gleichen akuten und chronischen Gesundheitsschäden wie bei Raucherinnen und Rauchern und erhöht somit das Risiko für chronische Bronchitis, infektiöse Lungenentzündung und neu
auftretende Asthmaanfälle um etwa 50 %.
Der Pflegedienst XY will mit dieser Dienstanweisung die schutzwürdigen
Belange der Nichtraucher wahren.

Geltungsbereich: Diese Dienstanweisung gilt für alle Mitarbeiter des Pflegedienstes „XY“.

Generelles Rauchverbot: In allen Räumen des Pflegedienstbüros besteht ein generelles Rauchverbot. Dies gilt auch für Dienstfahrzeuge. Auf das bestehende Rauchverbot wird durch Schilder im Pflegebüro und in den Dienstfahrzeugen hingewiesen.

Verstoß gegen das bestehende Rauchverbot und Sanktionen: Verstößt ein Mitarbeiter mehrfach gegen das generelle Rauchverbot, kann dies arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Inkrafttreten: Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und
ist allen Mitarbeitern jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.

Weizenstedt, 13.10.2011                Ingrid Hase, Verantwortliche Pflegefachkraft

Informationen und Mustervorlagen zu anderen Themen aus dem Bereich „Ambulante Pflege” finden Sie im Fachinformationsdienst „pdl.konkret ambulant”.

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