Ruhezeit: So legen Sie das Arbeitszeitgesetz richtig aus

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Bestimmt wissen Sie, dass Ihre Mitarbeiter nach Beendigung ihrer Arbeitszeit eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssen. Für Einrichtungen der Pflege sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) allerdings eine Ausnahmeregelung vor. Danach können Sie die Ruhezeit um eine Stunde verkürzen, wenn Sie jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgleichen. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Noch mehr zum Thema Ruhezeit in der Pflege finden Sie in "Recht und Pflege ambulant".
Bei Tarifverträgen gibt es Ausnahmen
Wenn für Ihren ambulanten Pflegedienst ein Tarifvertrag gilt, ist es laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) jedoch möglich, die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu verkürzen. Ein Ausgleich muss aber auch hier erfolgen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann der Ausgleich durch den Tarifvertrag mit einem festzulegenden Ausgleichszeitraum erfolgen. Hier gibt es nach dem Gesetz keine Vorgaben, wann der Ausgleich zu erfolgen hat. Dies festzulegen ist Sache der Tarifpartner. Sie sind nicht an einen Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen gebunden und können einen längeren Ausgleichszeitraum vereinbaren.
Rufbereitschaft während der Ruhezeit
Wenn Ihr Mitarbeiter während seiner Ruhezeit Rufbereitschaft hat und nicht gerufen wird, zählt diese Rufbereitschaft als Ruhezeit. Wenn die Ruhezeit allerdings durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen wird, gelten hier Ausnahmeregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz für Einrichtungen der Pflege.
Durch diese Sonderregelung darf die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Die Ruhezeit von 11 Stunden beginnt nicht von vorn, wenn während der Rufbereitschaft ein Einsatz nötig ist. Die Ruhezeit von 11 Stunden endet nach Beendigung der vorherigen „normalen“ Arbeitszeit vor der Rufbereitschaft.
Die Einsätze während der Rufbereitschaft dürfen aber nicht länger als die Hälfte der Ruhezeit, d. h. bei einer Ruhezeit von 11 Stunden nicht länger als 5,5 Stunden dauern. Die fehlende Ruhezeit während der Einsätze in der Rufbereitschaft kann nach dem ArbZG zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeglichen werden.
Tipp: Das Arbeitszeitgesetz gibt hier nicht vor, in welchem Zeitraum der Ausgleich stattfinden muss. Das können Sie als Arbeitgeber nach eigenem Ermessen festlegen.
Ausnahmesituationen und Notfälle:
Wenn eine außergewöhnliche Situation bzw. ein Notfall vorliegt, können Sie von den strengen Regeln zu den Ruhezeiten abweichen. Unvorhersehbare Situationen, die sich nur z. B. durch Mehrarbeit lösen lassen, können in jedem Pflegedienst auftreten. Nach der Rechtsprechung liegt ein Notfall immer dann vor, wenn für Ihren Pflegedienst ein
- nicht vorhersehbares,
- ungewöhnliches und
- vom Willen des Arbeitgebers unabhängiges Ereignis eintritt, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens zur Folge hat und ein sofortiges Einschreiten zur deren Abwehr erfordert.
Beispiele für einen Notfall:
- wenn viele Pflegekunden an einer Influenza erkrankt sind und überdurchschnittlich versorgt werden müssen
- wenn aufgrund einer Schneekatastrophe einige Ihrer Pflegemitarbeiter die Patiententouren nicht abfahren können
- wenn sich Ihre Patienten durch Unwetter oder sonstige Umwelteinflüsse in einer besonderen Gefahrensituation befinden
In diesen Situationen ist es erforderlich, dass Ihre Pflegekunden trotzdem medizinisch versorgt werden, denn nur so können Gefahren abgewendet werden. Der damit evtl. verbundene Verstoß gegen die vorgegebene Ruhezeit nach den Vorgaben des ArbZG darf aber nur vorübergehend sein. Gleiches gilt für sonstige außergewöhnliche Fälle.
Nicht alle Krisen sind Notfälle
Wenn in Ihrem Pflegedienst regelmäßig bestimmte Krisensituationen vorliegen, handelt es sich nicht mehr um Notfälle. Dies ist z. B. der Fall, wenn zahlreiche Mitarbeiter aufgrund der jahreszeitlich bedingten üblichen Grippewelle ausfallen. Wird dann der Ausfall der kranken Mitarbeiter durch Mehrarbeit der anderen aufgefangen, dürfen hierfür nicht die Ruhezeiten des ArbZG überschritten werden, da hier kein Notfall vorliegt. In diesen Situationen müssen Sie sich z. B. mit dem Einsatz von Aushilfen behelfen.
Beispiel: Änderung der Ruhezeit
Ihr Krankenpfleger Erik U. arbeitet an einem Werktag bis 23.00 Uhr. Am nächsten Morgen muss er aufgrund der Personalsituation im Pflegedienst schon um 9.00 Uhr wieder zur Arbeit antreten. Seine Ruhezeit betrug damit nur 10 statt der vorgeschriebenen 11 Stunden. Zum Ausgleich darf er 2 Wochen später, nachdem er wieder einmal bis 23.00 Uhr gearbeitet hat, am nächsten Morgen ausschlafen und muss erst um 11.00 Uhr zum Dienst erscheinen.
"Recht und Pflege ambulant" informiert Sie noch umfassernder zum Thema Ruhezeit in der Pflege.
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