LSG Sachsen-Anhalt: Für Transparenzbericht sind mindestens 10 Pflegebedürftige zu befragen

Transparenzbericht in der Pflege

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Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Eilbeschluss (Az.: L 4 P 44/10 B ER) erneut über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Transparenzberichts entschieden – und in diesem Fall die Veröffentlichung abgelehnt. Eine Veröffentlichung sei zwar grundsätzlich zulässig, setze aber voraus, dass über die Pflegetransparenzvereinbarung hinaus, hier: ambulant, (PTVA) mindestens 10 Pflegebedürftige befragt und in die Stichprobe einbezogen werden. Nur dann sei das Ergebnis repräsentativ. Lesen Sie hier mehr über den Fall und die Entscheidung des Gerichts.

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Der Fall: Ein ambulanter Pflegedienst hatte einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil er nach der MDK-Prüfung die Bewertung unter anderem im zentralen Bereich der pflegerischen Leistungen angezweifelt hatte. Das Sozialgericht (SG) Halle untersagte die Veröffentlichung des Transparenzberichtes vorläufig.

Entscheidung und Begründung des LSG: Das von den Pflegekassenverbänden im Wege der Beschwerde angerufene LSG Sachsen-Anhalt hält eine Veröffentlichung für grundsätzlich zulässig. Allerdings untersagte es die Veröffentlichung in diesem Fall dennoch, weil eine Prüfung mittels Kriterien, die jeweils nur auf einige wenige der in die Stichprobe einbezogenen Pflegebedürftigen zutreffen, keine Messung der Pflegequalität auf einer statistisch gesicherten Grundlage erkennen ließe. Um starke Verzerrungen bei der Messung zu vermeiden, sei die in der PTV vorgesehene Mindeststichprobengröße von 5 in verfassungskonformer Auslegung auf 10 befragte Personen zu erhöhen. Dabei stützte sich das LSG auf die veröffentlichte wissenschaftliche Evaluation zur Beurteilung der Transparenzvereinbarungen. Dort war vorgeschlagen worden, die Mindesteinbeziehung von nur 5 auf 10 Personen zu erhöhen, um die Verlässlichkeit der Qualitätsmessung zu steigern.

In seiner aktuellen Presseerklärung zeigte sich der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) erfreut über die Entscheidung zur Erhöhung der Stichprobengröße auf mindestens 10 in die Prüfung einbezogene Personen, sofern die bestehende Stichprobe von 5 Personen nicht zu verlässlichen Ergebnissen führe. „Wir haben von Beginn an die Position vertreten, dass die Pflegenoten sich auf repräsentative Ergebnisse stützen müssen”, sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa. Wenn von den Prüfkriterien nur ein oder 2 Kriterien auf alle einbezogenen Pflegebedürftigen zutreffen und dies zu ungenauen Messungen führt, fehlt es an einer repräsentativen Grundlage, um Pflegenoten zu veröffentlichen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts stelle klar: Pflegenoten dürften nur veröffentlicht werden, wenn das Ergebnis der Stichprobe repräsentativ sei. Das gelte sowohl für die Anzahl der in die Prüfung einzubeziehenden Pflegebedürftigen als auch für jedes einzelne Kriterium.

Grundsätzlich besteht unter den Landessozialgerichten weitgehend Konsens, dass die Pflegetransparenzvereinbarungen von den Vereinbarungspartnern der Selbstverwaltung rechtmäßig erarbeitet wurden und auf dieser Basis eine Veröffentlichung von Transparenzberichten zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings eine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung.
(Quelle: bpa)

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