Vertrauen verspielt – und dennoch ist eine Kündigung unwirksam

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Bei Diebstahl von Geld und dessen Konsequenzen für den Mitarbeiter ist der Tenor des Gerichts und damit für Sie richtungsweisend: Unabhängig vom Wert des Diebesgutes kommt es auf das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers an. Das Urteil im Fall von Barbara E. verändert nun einiges und damit auch Ihre Möglichkeiten als Heimleiter oder Pflegedienstleitung bei Delikten die Diebstahl betreffen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich in diesem Fall auf die Seite der Mitarbeiterin.
Mehr zum Thema Diebstahl und Kündigung in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.06.2010 (Az.: 2 AZR 541/09) den Rauswurf der Mitarbeiterin Barbara E. aus dem Supermarktkonzern Kaiser’s Tengelmann rückgängig gemacht. Die 52-jährige Berlinerin hatte Pfandbons eines Kunden im Wert von 1,30 € gefunden und für sich eingelöst. Ohne vorherige Abmahnung erhielt Frau E. die fristlose Kündigung. Der Konzern argumentierte diesen radikalen Schritt mit dem „enormen“ Vertrauensbruch der Mitarbeiterin. Trotz der 31-jährigen Betriebszugehörigkeit hält der Arbeitgeber den Schritt für gerechtfertigt. Der Vorsitzende des 2. BAG-Senats Burghard Kreft betonte in der Urteilsverkündung, dass eine fristlose Kündigung die Folge eines Diebstahls mit geringwertigem Wert sein könne. Es komme allerdings auf den Einzelfall an. Nach Meinung des Gerichts ist eine Wiederholungstat bei Frau B. nicht zu erwarten. Höher gewichtet wurde deren lange Betriebszugehörigkeit. In den 31 Jahren als Kassiererin habe sie sich nichts weiter zu Schulden kommen lassen.
Hinweis: In 1. Instanz hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg der fristlosen Kündigung zugestimmt. Das BAG wertete dieses Urteil als zu vorschnell und zu kurz gegriffen.
Prüfen Sie jeden Einzelfall
Die Korrektur der 1. Entscheidung des LAG durch das BAG stellt klar, dass die Wirksamkeit einer „Bagatellkündigung“ an neue Kriterien geknüpft ist. Prüfen Sie in Ihrer Einrichtung solche Vorfälle ganz genau, damit Sie die fristlose Kündigung nicht zurücknehmen müssen und die Kosten für einen Anwalt umsonst investieren.
Tipp: Wenn Sie in Ihrer Einrichtung Vertrauensbrüche auch bei geringfügigen Diebstählen mit einer Kündigung ahnden wollen, sollten Sie eine schriftliche Information in Form einer Dienstanweisung an alle Mitarbeiter geben. In dieser kündigen Sie dann an, dass jeder Diebstahl – unabhängig von der Höhe – mit einer fristlosen Kündigung geahndet wird. Dann können Sie auch langjährigen „unbescholtenen“ Mitarbeitern beim 1. Diebstahl kündigen.
Unabhängig von dem Urteil durch das BAG ist es für Sie als Einrichtungsleiter nicht einfach, sich bei einem Bagatelldiebstahl für eine Kündigung zu entscheiden. Damit sowohl der Mitarbeiter als auch Sie das Gefühl haben, dass es gerecht zugegangen ist, sollten Sie alle Verfehlungen schriftlich dokumentieren. Auf diese Weise machen Sie Ihre Begründung und Beurteilung nachweisbar.
Diese Kriterien müssen Sie beachten, bevor Sie bei einem Diebstahl mit geringem Wert kündigen
- Sie prüfen die Höhe des Schadens. Bringt der Schaden Sie nicht in wirtschaftliche Not und beläuft sich dessen Wert unter 100 €, können Sie von einem geringwertigen Schaden ausgehen.
Hinweis: In dem Urteil um die Pfandbons erklärte das BAG, dass bei einer Kündigung auch die „relative Geringfügigkeit der Schädigung berücksichtigt“ werden müsse. - Sie prüfen, wie lange Ihr Mitarbeiter schon bei Ihnen ist, der den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Ist er länger als 5 Jahre bei Ihnen und hat er sich vorher nichts zu Schulden kommen lassen, können Sie davon ausgehen, dass ein Bagatellschaden keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
- Sie prüfen, ob der Mitarbeiter schon vorher Abmahnungen oder schriftliche Ermahnungen zu ähnlichen Sachverhalten erhalten hat.
Hinweis: Für die nachhaltige Begründung vor Gericht sind insbesondere vorhergehende Abmahnungen wichtig, die auf die Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter hinweisen. - Sie prüfen, ob es zu einem Diebstahlsvorfall mit Verdächtigung eines Mitarbeiters, die sich nicht beweisen ließ, ein Gesprächsprotokoll gibt. Selbst wenn der Mitarbeiter nicht überführt wurde, haben Sie in einem Wiederholungsfall etwas in der Hand. Das Protokoll ist zwar kein Beweismittel, aber in einer anwaltlichen Auseinandersetzung oder einer Gerichtsverhandlung ein Signal, dass der Mitarbeiter nicht ohne jeden Makel ist.
In "Recht und Pflege ambulant" finden Sie weitere Tipps und Hinweise zum Thema Diebstahl und Kündigung in der Pflege.
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