Betriebsvereinbarung zwischen dem Pflegeheim "Zur Altersruh", vertreten durch die Heimleitung (HL), und der Mitarbeitervertretung (MAV), vertreten durch den Vorsitzenden
1. Regelungstatbestand HL und MAV gehen einvernehmlich davon aus, dass auf Grund von Notsituationen und Eilfällen, z. B. bei kurzfristigem Ausfall von Mitarbeitern, die Notwendigkeit von Überstunden nicht voraussehbar auftreten kann. Die Unterzeichner gehen deshalb übereinstimmend davon aus, dass die angemessene Sicherstellung von Betriebsabläufen gewährleistet werden muss, um Nachteile für Kunden und Einrichtung zu vermeiden. Deshalb wird diese Betriebsvereinbarung geschlossen, mit der eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit durch Überstunden erreicht wird.
2. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Einrichtung. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen gelten weiter. Die Befugnisse nach § 14 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (außergewöhnliche und Notfälle) bleiben unberührt.
3. Eilfälle Ein Eilfall im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist ein Ereignis, das vor seinem Eintritt (24 Stunden) nicht plan- und vorhersehbar war. Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die Einrichtung sind deshalb kurzfristige Maßnahmen zur Anordnung von Überstunden erforderlich. Zu solchen Fällen gehören insbesondere der kurzfristige Krankheitsausfall von Mitarbeitern, der nicht durch den Einsatz von Aushilfen ausgeglichen werden kann.
4. Anordnung von Überstunden Beim Vorliegen eines Eilfalls im Sinne von Ziffer 3 dieser Betriebsvereinbarung können von der HL Überstunden angeordnet werden. Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen. Die Arbeitstage sind Montag bis Sonntag. Die Zahl der Überstunden pro Mitarbeiter ist auf X Stunden begrenzt.
5. Verfahren zur Anordnung von Überstunden Die nach § 87 BetrVG erforderliche Zustimmung der MAV gilt in Eilfällen als im Voraus erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:- Die MAV wird unverzüglich von der HL über den Eilfall mündlich informiert. Der Grund zur Notwendigkeit von Überstunden muss ebenfalls angegeben werden.
- Die HL muss die von ihr für erforderlich angesehenen Arbeiten benennen. Hierzu muss sie die Namen der betroffenen Mitarbeiter und die voraussichtliche Dauer der geplanten Arbeiten mitteilen.
- Werden weniger als 6 Überstunden angeordnet, muss die HL die MAV unverzüglich nachträglich informieren. Es sind die Begründung, betroffenen Mitarbeiter und die Einsatzzeiten mitzuteilen.
- Die HL hat vor jeder Anordnung von Überstunden zu prüfen, ob die Überstunden durch andere Maßnahmen, z. B. Einsatz von Aushilfen vermieden werden können.
- Die HL hat darauf zu achten, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
- Melden sich für die erforderlichen Überstunden nicht ausreichend freiwillige Mitarbeiter, so kann die HL im Rahmen ihres Weisungsrechts den Einsatz einzelner Mitarbeiter festlegen.
Die Vorwegnahme der Zustimmung bedeutet nicht den Verzicht auf das gesetzliche Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG.
6. Rücksichtnahme auf persönliche Belange des Mitarbeiters Bei der Anordnung von erforderlichen Überstunden hat die HL persönliche Belange der einzelnen Mitarbeiter, z. B. kleine Kinder, zu berücksichtigen. Dazu muss sie die betriebliche Notwendigkeit mit den persönlichen Belangen des einzelnen Mitarbeiters sorgfältig abwägen. Im Streitfall ist durch Hinzuziehung eines Mitglieds der MAV eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
7. Inkrafttreten und Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt am ....... in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Betriebsvereinbarung wirkt bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nach.
Sonnental, den ............. Heimleitung Mitarbeitervertretung |