Keine Abmahnung wegen der Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Mitarbeiter Abmahnung

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Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) können Sie als Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind. Außerdem können Sie Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten Ihrer Mitarbeiter in Ihrem Betrieb geben. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, Ihre Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (z.B. Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 23.06.2009 entschieden. Lesen Sie hier den verhandelten Fall.

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Keine Verpflichtung zur Teilnahme am Mitarbeitergespräch

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Einrichtung der Altenpflege (hier die Beklagte) aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten das 13. Gehalt ihrer Mitarbeiter kürzen. Zu diesem Zweck fand am 01.11.2006 ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die Klägerin (eine Altenpflegerin) gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud die Personalleitung Klägerin – ebenso wie die anderen Mitarbeiterinnen – zu einem Einzelgespräch für den 13.11.2006. Ziel des Gesprächs war es erneut, die Altenpflegerin zum Einverständnis einer Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, zu einem gemeinsamen Gespräch nur unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Personalleitung ab und erteilte der Altenpflegerin eine Abmahnung. Die Begründung: Sie habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert.

Die Altenpflegerin erhob Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Ebenso wie das BAG hatte ihr bereits das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Recht gegeben. Die Urteilsbegründung des BAG: Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13.11.2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO gedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch die Ordnung oder das Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Altenpflegeeinrichtung gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.

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(BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: 2 AZR 606/08)

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