Pflegeversicherungsgesetz SGB XI - So führen Sie ein optimales Beratungsgespräch

Pflegeversicherungsgesetz SGB XI

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Überprüfung der Pflegestufe

Da laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) Pflegegeld für die Pflegestufen nur gezahlt werden darf, wenn die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung mit diesen Mitteln durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sichergestellt werden, muss von Zeit zu Zeit festgestellt werden, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.

Die Beratung nach SGB XI durch den ambulanten Pflegedienst erfüllt wichtige Funktionen. Er dient keineswegs nur der Kontrolle, sondern vor allem der Beratung und der Sicherung der Qualität in der häuslichen ambulanten Pflege. So können etwa vorhandene Defizite frühzeitig erkannt und bekämpft werden.

Mehr Informationen für Sie zum Beratungsgespräch nach SGB XI finden Sie in "pdl.konkret ambulant".

Checkliste

Beratung nach SGB XI

Mit Hilfe dieser Checkliste könne Sie als ambulanter Pflegedienst anlässlich der Pflegeeinsätze laut Pflegeversicherungsgesetz nicht nur praktische Hilfe für die Pflegetätigkeit vermitteln, sondern auch über folgende wichtige Punkte beraten:

Den möglichen Einsatz von Pflege und Hilfsmitteln

SGB XI hilft bei Pflegeberatung.

Sinnvolle Maßnahmen der Wohnungsanpassung

Beratung laut SGB XI.

Sicherheitsvorkehrungen im häuslichen Bereich

SGB XI hilft bei Sicherheit.

Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege oder anderer niederschwelliger Betreuungsangebote, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege

SGB XI hilft bei Betreuung.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

SGB XI hilft bei Reha.

Einschaltung des behandelnden Arztes, kommunaler Einrichtungen oder einer gesetzlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

SGB XI hilft bei Einschaltung.

Die richtige Einstufung in Pflegestufen

SGB XI hilft bei Pflegestufe.

Beratung laut SGB XI ist Pflicht in der Pflege

Laut Pflegeversicherungsgesetz SGB XI hat jeder Pflegebedürftige die freie Wahl, welcher ambulante Pflegedienst ihn beraten soll. Der ambulante Pflegedienstleitet die gewonnen Erkenntnisse nur mit Auftrag des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse weiter.

Das Pflegegeld kann laut Pflegeversicherungsgesetz gekürzt werden, wenn der Pflegebedürftige oder der beauftragte ambulante Pflegedienst der Pflegekasse nicht mitgeteilt hat, dass der Pflegebedürftige den Besuch in Anspruch genommen hat.

Das Pflegeversicherungsgesetz regelt die Kosten der Pflegestufe

Der Pflegebedürftige muß die Kosten des Beratungsbesuches, die nach dem Pflegeversicherungsgesetz in den Pflegestufen I und II nicht mehr als 16 € und in der Pflegestufe III nicht mehr als 26 € betragen dürfen, nicht selbst tragen. Die Kosten übernimmt die Pflegeversicherung.

Hinweis: Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach SGB XI § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz durch einen ambulanten Pflegedienst innerhalb der genannten Zeiträume 2-mal in Anspruch zu nehmen.

Dokumentieren Sie Ihre gewonnenen Ergebnisse detailliert

Als ambulanter Pflegedienst müssen Sie laut dem Pflegeversicherungsgesetz die Durchführung des Pflegepflichteinsatzes gegenüber der Pflegekasse bestätigen und Ihre beim Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse - jedoch nur nach vorheriger Einwilligung des Pflegebedürftigen - der Pflegekasse mitteilen.

Hinweis: Sie als ambulanter Pflegedienst laut müssen laut SGB XI insbesondere darauf hinweisen, wenn die Pflege nicht sichergestellt ist - sofern der Pflegebedürftige der Weiterleitung der Erkenntnisse zugestimmt hat. Die meisten Pflegekassen haben ein einheitliches Formular, das Sie ausfüllen müssen.

3 Nachweise sind notwendig:

  • 1 Original für die Pflegekasse,
  • 1 Durchschlag für den Pflegebedürftigen und
  • 1 Durchschlag für Ihren Pflegedienst inkl. ausgefüllter Checkliste.

Feste Fachkraft für die Beratung nach dem Pflegeversicherungsgesetz

Sorgen Sie als ambulanter Pflegedienst dafür, dass Sie für eine Beratung im häuslichen Bereich immer dieselbe Pflegefachkraft einsetzen, die neben dem Wissen über das SGB XI auch spezifisches Wissen zu dem Krankheits- bzw. Behinderungsbild sowie zu dem sich daraus ergebenden Hilfebedarf des Pflegebedürftigen mitbringt. Dadurch entsteht ein angenehmes Vertrauensverhältnis zwischen Ihrer Pflegefachkraft und dem Pflegebedürftigen.

Praxistipps:

  • Nehmen Sie den Pflegebedürftigen die Organisation der Beratungsgespräche nach SGB XI ab, indem Sie vereinbaren, dass sich Ihre zuständige Beratungsfachkraft 2 Wochen vor dem fälligen Beratungsbesuch meldet, um einen Termin abzustimmen.
  • Nutzen Sie diese Beratungsbesuche nach SGB XI auch, um die Leistungen vorzustellen, die Ihr ambulanter Pflegedienst erbringen kann. Denn wenn Sie feststellen, dass der Pflegebedürftige mehr Hilfe benötigt, können Sie Ihre Leistungen während des Gesprächs anbieten und gewinnen evtl. einen neuen festen Kunden.

Weitere wichtige Hinweise zu Beratungsgesprächen in der ambulanten Pflege nach SGB XI finden Sie in "pdl.konkret ambulant".



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