Wann darf Ihre Einrichtung ein Hausverbot erteilen?

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Bestimmt kennen Sie Angehörige, die sich in Ihrer Einrichtung so unverschämt benehmen, dass Sie ihnen am liebsten Hausverbot erteilen möchten. Ehemalige Mitarbeiter stiften möglicherweise so viel Unfrieden, dass sie keine gern gesehenen Gäste sind. Leider können Sie nicht in jedem Fall von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Besuchern die Tür weisen. Ihre Bewohner haben ähnliche Rechte wie ein Mieter und können daher bestimmen, wer sie besucht. Sie als PDL und Vertreterin Ihrer Einrichtung haben keine Möglichkeit, sich über diesen Willen hinwegzusetzen. Im Folgenden finden Sie 5 Beispiele für unterschiedliche Konsequenzen.
Weitere Informationen zum Thema Hausverbot in der Pflege finden Sie in "Stationäre Pflege aktuell".
1. Beispiel:
Eine Bewohnerin erhält regelmäßig Besuch von ihrem Sohn. Jedes Mal, wenn er wieder geht, weint sie und weiß nicht, wie sie den nächsten Monat über die Runden kommen soll. Ihr Sohn bittet sie um Geld und setzt die alte Dame mit der Drohung unter Druck, nicht mehr zu kommen. Die Pflegedienstleiterin schlägt ihr vor, dass sie ihrem Sohn Hausverbot erteilt, um diese unschönen Situationen zu vermeiden. Die Bewohnerin lehnt dies rigoros ab. Darauf erteilt die Heimleitung dem Sohn dennoch schriftlich Hausverbot. Als dieser auf dem Weg zu seiner Mutter durch das Haus geht, ruft sie die Polizei. Wird die Polizei dafür sorgen können, dass der Sohn das Haus verlässt?
Fazit: Nein. Die Bewohnerin hat dem Sohn kein Besuchsverbot erteilt und lehnt dieses auch weiterhin ab. Eine Möglichkeit ist es, eine Betreuung für die Bewohnerin einzurichten und dafür zu sorgen, dass diese beim Amtsgericht ein Besuchsverbot für den Sohn erwirkt. Da sie aber an ihrem Sohn hängt, für sich selbst entscheiden und die Konsequenzen abwägen kann, wird vermutlich keine Betreuung für sie eingerichtet. Eventuell stimmt sie einer Einteilung ihres Geldes zu, so dass die Einrichtung alle Ausgaben für sie über ein Verwahrgeldkonto tätigt. Auf diese Weise würde der Sohn nur Minimalbeträge bei der Mutter vorfinden.
2. Beispiel:
Eine andere Bewohnerin hat es noch härter getroffen. Ihr Sohn schlägt sie, wenn sie ihm kein Geld gibt. Sie selbst hat so große Angst vor ihrem Sohn, dass sie sich nicht traut, ein Hausverbot auszusprechen. Wie können die Mitarbeiter dieser Bewohnerin helfen?
Fazit: Was die Erteilung von Hausverbot betrifft, gilt im Grunde genommen das Gleiche wie bei Frage 1, allerdings können die Mitarbeiter die Straftat der körperlichen Gewaltanwendung durch den Sohn anzeigen.
3. Beispiel:
Ein Angehöriger hält sich bei seinen Besuchen seiner Tante mit dieser in den Aufenthaltsräumen auf und macht sich permanent über die Mitbewohner lustig. Dürfen Sie in Wahrung der Rechte der Mitbewohner ihn des Raumes verweisen?
Fazit: In Wahrung der Rechte der Mitbewohner haben Sie das Recht, ihn aus dem Aufenthaltsraum zu verweisen, da hier alle Bewohner gemeinschaftlich das Hausrecht haben. Hierbei gilt das Recht der Bewohnerin auf Empfang von Gästen nur, wenn andere Mitbewohner nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
4. Beispiel:
Ein ehemaliger Mitarbeiter besucht immer noch Ihre Einrichtung. Jedes Mal, wenn er da war, werden einige Zeit später Medikamente vermisst. Können Sie diesem Besucher Hausverbot erteilen?
Fazit: Solange sein Besuch nicht ausdrücklich von einem Bewohner gewünscht wird, darf er das Haus nach der Erteilung des Verbotes nicht mehr betreten. Der mögliche Verdacht des Diebstahls ist nicht bewiesen und wäre somit kein Grund, das Verbot auch dann auszusprechen, wenn ein Bewohner seine Besuche wünscht.
5. Beispiel:
Eine freiberufliche Fußpflegerin hat eine Kundin in Ihrer Einrichtung versorgt. Diese ist nun verstorben. Neue Kunden hat sie noch nicht. Da Sie schon immer den Verdacht hatten, dass diese Dienstleisterin Ihre Bewohnerin durch überteuerte Zusatzleistungen ausgenommen hat, möchten Sie aus Sorge um Ihre anderen Bewohner nicht, dass sie mit diesen in Kontakt tritt. Können Sie das verbieten?
Fazit: Sie haben die Möglichkeit, ihr das Auslegen von Flyern zu verbieten und Hausverbot auf Ihrem gesamten Einrichtungsgrundstück zu erteilen. Ein Kontaktverbot zu Ihren Bewohnern können Sie im Hinblick auf deren Selbstbestimmungsrecht nicht aussprechen.
In "HeimManagement kompakt" finden Sie noch mehr zum Thema Hausverbot in der Pflege.
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