Für die Begleitung zur Toilette brauchen Sie nur eine Mitarbeiterin abzustellen

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Es ist ja immer wieder erstaunlich, welche Ansprüche an Pflegeeinrichtungen gestellt werden. So meinte eine Krankenkasse in einem Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, zwei Mitarbeiter würden als Hilfe beim Toilettengang benötigt. Doch sie irrte. Lesen Sie hier, wie es dazu kam, wie die Richter die Krankenkasse in ihre Schranken wiesen und das aktuelle Urteil begründeten.
Lesen Sie mehr zum Thema Pflegeheim und Krankenkasse in "Stationäre Pflege aktuell".
Krankenkasse verlangte Schadensersatz
Die 83-jährige Bewohnerin war bei einem Gang zur Toilette gestürzt. Da sie aufgrund einer Erkrankung Hilfe beim Stehen und Gehen benötigte, wurde sie von einer Pflegekraft begleitet. Diese hatte die Bewohnerin beim Sturz zwar noch aufgefangen, den Knochenbruch aber nicht vermeiden können. Die Krankenkasse verlangte von dem Heim die Erstattung der Behandlungskosten von 7.000 €. Die Kasse forderte den Regress mit der Behauptung, zwei Pflegekräfte hätten die Dame zur Toilette begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur Sturzvermeidung treffen müssen. Weiterhin hätte die Einrichtung sich durch ein medizinisches Gutachten über eine mögliche Sturzgefahr der Bewohnerin informieren müssen.
Das Urteil wurde in 2 Instanzen bestätigt
Die Richter teilten die Auffassung der Krankenkasse nicht. Das erfuhren die Beteiligten bereits in der 1. Instanz durch das Landgericht Coburg. Die Kasse wollte das jedoch nicht akzeptieren und bemühte mit ihrer Berufung auch noch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Doch das OLG bestätigte in seinem Urteil vom 19.03.2010, Az.: 6 U 54/09, das Urteil des Landgerichts.
Die Begründung der Richter
Die Richter entschieden: Dem Pflegeheim war keine Pflichtverletzung nachzuweisen. Die getroffenen Maßnahmen waren ausreichend. Denn von Gleichgewichtsstörungen oder einem besonderen Sturzrisiko war sowohl dem Heim als auch den Angehörigen im konkreten Fall nichts bekannt. Die alte Dame konnte noch selbstständig stehen und gehen. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt. Somit lagen nach Auffassung des OLG keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Begleitung zur Toilette eine zweite Pflegekraft notwendig gewesen wäre.
Pflegeheim ist keine „Hochsicherheitseinrichtungen“
Die Gerichte stellten weiterhin fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigem finanziellem und personellem Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung sind zu wahren und zu fördern.
Stürze sind nicht zu 100 % zu vermeiden
Bemerkenswert ist es, dass es Krankenkassen immer wieder versuchen, Pflegeheime für die Behandlungskosten aufgrund von Stürzen in Regress zu nehmen, und ihnen schuldhafte Pflichtverletzungen vorwerfen. Eigentlich müsste ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.04.2005, Az.: III ZR 399/04, doch bekannt sein. Demnach müssen Sie als Kläger gerichtsfest eine schuldhafte Pflichtverletzung der Einrichtung nachweisen.
Urteil des BGH zur Haftpflicht bei Bewohnerstürzen
„Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheimes der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin.“
In "Stationäre Pflege aktuell" finden Sie noch mehr zum Thema Krankenkasse und Urteil.
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