Zwischen Das Pflegeheim Haus Altersruh, vertreten durch die Heimleitung, Altstraße 11-14, 00000 Sonnenstadt, Vertragspartner I
und
Die Firma Rolli Fix, vertreten durch Frau Gemse, Fahrweg 3, 00000 Sonnenstadt, Vertragspartner II
§ 1
Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsorings nachfolgende Leistung/en auf Gegenseitigkeit: Vertragspartner II stellt zur Förderung von Vertragspartner I zweckgebundene finanzielle Mittel / Sachleistungen zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtet sich Vertragspartner I den Firmennamen / das Firmenlogo an geeigneter Stelle gut sichtbar zu platzieren und / oder in geeigneter Weise zu erwähnen (Werbung). Näheres regelt § 3.
§ 2
Ausgeschlossen ist Werbung folgenden Inhalts: - Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen verstößt.
- Werbung mit parteipolitischem Inhalt, insbesondere Wahlwerbung.
- Werbung, die durch ihren Inhalt oder ihre Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt.
- Werbung für Nikotin, Alkohol und andere Suchtmittel.
§ 3 Vertragspartner II überweist bis zum _____________ an Vertragspartner I einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro dreitausend (in Worten) auf das Konto Nr. 12345 , Bank Kreiskasse, BLZ 444 444, unter Angabe des Zweckbindungsvermerks: zur Verwendung Sponsoring Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis beginnt am _______________ und endet am _________________ Vertragspartner I verpflichtet sich im Gegenzug zu folgenden Leistungen für Vertragspartner II :
1. Das Pflegeheim wird (ausschließlich) die vom Sponsor zur Verfügung gestellten Rollstühle und sonstige Hilfsmaterialien im täglichen Betrieb der Einrichtung einsetzen. Der Sponsor stellt dem Pflegeheim hierfür eine ausreichende Anzahl an Geräten zur Verfügung.
2. Das Pflegeheim wird in sämtlichen Hausprospekten und in der Hauszeitung den Sponsor namentlich als solchen benennen.
3. Der Sponsor darf das Bild und den Namen der Einrichtung im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen seiner Produkte benennen.
§ 4
Die für die vereinbarte Werbemaßnahme benötigten Materialien, Abbildungen, Software, Träger etc werden dem Vertragspartner I auf Kosten des Vertragspartners II rechtzeitig i.S. des § 3 zur Verfügung gestellt.
§5
Die Vertragspartner I überlassenen Werbemittel dürfen nur zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck verwandt werden. Weitere oder andere Nutzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vertragspartner II.
§ 6
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, dass der Vertragspartner II durch die Verwendung der überlassenen Werbemittel auf, an oder in Eigentum von Vertragspartner I keine Rechte an dem Eigentum, insbesondere Urheber- und / oder Wettbewerbsrechte erwirbt.
§ 7
Vertragspartner I übernimmt keine Gewähr für den Werbeerfolg. Die Haftung durch Vertragspartner I für Verlust oder Schäden jeglicher Art an den zur Verfügung gestellten Werbemitteln, soweit diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Beschäftigte des Vertragspartners I verursacht werden, ist ausgeschlossen.
§ 8
Für beide Vertragspartner besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 9
Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich-kommende Regelung zu ersetzen.
§ 10
Nebenabreden sind nicht geschlossen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungserklärungen haben der jeweils anderen Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief zuzugehen.
§11 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gerichtsstand ist Sonnenstadt (Sitz d. Einrichtung)
Ort, den ______________ Vertragspartner I ____________________
Ort, den _______________ Vertragspartner ____________________ |