Pflegebedarf muss sekundengenau erfasst werden

Urteil zum Pflegebedarf

Bei der Einstufung in eine Pflegestufe muss der Pflegebedarf auf die Sekunde genau erfasst werden. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az.: B 3 P 10/08 R). Hintergrund: Eine 86-Jährige aus Essen hatte die Pflegestufe II beantragt, was jedoch abgelehnt worden war. Strittig war die Frage, wie die Wege zur Toilette und zu den Mahlzeiten berechnet werden müssen. Ein Gutachten berechnete den Pflege-Zeitbedarf bei ihr nur auf 109 Minuten – für Pflegestufe II sind jedoch, wie Sie wissen, 120 Minuten nötig. Das Gericht hielt es für unzulässig, den Aufwand für jeden Toilettengang auf volle Minuten aufzurunden.

Die Begründung des BSG für Sie zusammengefasst: Für die Feststellung, ob die für eine Pflegestufe maßgebende Minutenzahl erreicht ist, dürfen einzelne Positionen (z. B. die zurückzulegenden Wege in der Wohnung) nicht einzeln aufgerundet werden, sondern erst in der Gesamtzahl am Ende eines Tages. Ist z. B. der Zeitaufwand für 26 Hin- und Rückwege zu den Mahlzeiten, zur Toilette und zur Dusche sowie das abendliche Zubettgehen zu errechnen, dürfen bei durchschnittlich 30 Sekunden pro Weg nicht jeweils (aufgerundet) 60 Sekunden angesetzt werden, sondern nur jeweils 30 Sekunden. Das ergibt 13 statt der von der pflegebedürftigen Frau angesetzten 26 Minuten. In dem verhandelten Fall hatte das zur Folge, dass die gewünschte höhere Pflegestufe vom Bundessozialgericht nicht zugebilligt wurde. Der Pflegebedarf müsse „möglichst exakt festgestellt“ werden; Pauschalierungen und Rundungen sollten die Ausnahme sein.

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