So berechnen Sie den Urlaubsanspruch und Krankheitsausfall bei Ihren Teilzeitmitarbeitern korrekt

Pflege

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Wenn der Urlaubsanspruch oder Krankheitsausfall von Mitarbeitern, die in Teilzeit beschäftigt sind, berechnet werden soll, kommt es oft zu Diskussionen. Weil es die unterschiedlichsten Berechnungsmodelle gibt, sind sowohl Pflegedienstleitungen wie auch Mitarbeiter schnell verunsichert. Der Mitarbeiter hat Angst, dass ihm zu wenig Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Sie als Pflegedienstleitung müssen darauf achten, dass Sie dem Mitarbeiter nicht versehentlich zu viel Arbeitszeit gutschreiben. Denn das ginge zu Lasten aller – der Kollegen und der Bewohner. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie den Urlaubsanspruch genau berechnen.

Noch mehr Informationen zum Thema Urlaubsanspruch in der Pflege finden Sie in "Stationäre Pflege aktuell".

Nicht die Stunden sind entscheidend

Für die Berechnung der Urlaubstage kommt es gar nicht darauf an, wie viele Stunden der Mitarbeiter pro Tag arbeitet. Es kommt vielmehr darauf an, an wie vielen Tagen pro Woche der Mitarbeiter tätig ist. Denn danach richtet sich der Urlaubsanspruch. Wenn Ihr Mitarbeiter z. B. auf der Basis von 87 Monatsstunden teilzeitbeschäftigt ist, kommt es darauf an, ob er wöchentlich 3 oder 4 Tage arbeitet – und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden sein Arbeitstag umfasst. Es gilt die Formel, dass ein Arbeitstag einem Urlaubstag entspricht. Wenn Sie keine Vereinbarung getroffen haben, wie viele Stunden Ihr Mitarbeiter in der Woche arbeitet, müssen Sie die durchschnittliche Arbeitszeit in der Woche, z. B. der letzten 6 Monate, ermitteln. Für den Urlaub muss bei Teilzeitkräften also eine Umrechnung erfolgen.

Dazu können Sie die folgende Formel anwenden: Urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft pro Jahr x Arbeitstage pro Woche der Teilzeitkraft, dividiert durch Werktage pro Woche = Urlaubsanspruch der Teilzeitkraft in Arbeitstagen pro Jahr. Das sieht dann wie im Muster für die Beispielrechnung aus.

Bei der Berechnung des Urlaubs werden dann pro Woche 3 Tage von den Urlaubstagen abgezogen. Arbeitet Ihr Mitarbeiter regelmäßig wöchentlich z. B. montags, mittwochs und freitags, müssen Sie diese Tage als Urlaubs- oder Krankheitstage berechnen. An den anderen Tagen, also dienstags, mittwochs und donnerstags, hat Ihr Teilzeitmitarbeiter ja auch regulär frei.

Muster:

Beispielberechnung „Urlaubsanspruch Teilzeitkraft“

Urlaubstage der Vollzeitkraft = 24 Tage
Arbeitstage der Teilzeitkraft pro Woche = 3 Tage
Werktage pro Woche = 6 Tage
Berechnung: 24 x 3 ÷ 6 = 12
Urlaubsanspruch der Teilzeitkraft: 12 Tage

Hinweis: Auch bei den Krankheitstagen ist von der Anzahl der Tage, die der Mitarbeiter pro Woche leisten muss, auszugehen.

In "Stationäre Pflege aktuell" finden Sie weitere Muster Hinweise zum Thema Urlaubsanspruch in der Pflege.

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