Zusätzliche Betreuungskräfte - Aufgaben und Qualifikationen
Zusätzliche Betreuungskräfte einstellen
Sie haben sicher längst begonnen, zusätzliche Betreuungskräfte für Ihre dementen Bewohner zu suchen. Denn es steht nun fest, welche Aufgaben sie haben und welche Qualifikation sie aufweisen müssen. Abhängig von ihrer jeweiligen Vorqualifikation können Sie zusätzliche Betreuungskräfte noch bis zum 31.12.2009 nachqualifizieren lassen. Das Gesundheitsministerium hat am 25.8.2008 der „Richtlinie nach § 87b Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-(RI))“ zugestimmt. Sie finden die Richtlinie unter www.gkv-spitzenverband.de.
Mehr Informationen zu Betreuungskräfte in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".
Zusätzliche Betreuungskräfte auswählen
Die Richtlinie ging für kurze Zeit durch die prägnanten Aussage „Langzeitarbeitslose sollen Demenzkranke pflegen“ durch die Medien. Das stimmt natürlich so pauschal gesagt nicht. Richtig ist, dass die Arbeitsagenturen bei den Einrichtungen anfragen, ob sie Stellen für zusätzliche Betreuungskräfte zu besetzen haben, und machen dann Vermittlungsvorschläge. Dazu gehören auch Langzeitarbeitslose. Sind diese Hartz-IV-Empfänger, müssen sie sich bewerben und qualifizieren lassen. Insofern haben die Medien schon recht. Aber welcher zusätzliche Betreuungskräfte Sie letztendlich einstellen, bestimmen Sie!
Angebote der Arbeitsagenturen
Sie dürfen Betreuungskräfte ohne weitere Qualifikationsmaßnahmen sofort einstellen. Diese müssen Ihnen nach § 5 der Betreuungskräfte-RI allerdings nachweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen bereits erworben haben. Wenn Sie Bewerber suchen, werden Ihnen die Agenturen also zunächst Kandidaten aus ihrem bestehenden Pool von knapp 100.000 arbeitslosen oder arbeitssuchenden Pflegefachkräften und -helfern anbieten.
Nachqualifizierung von Betreuungskräften mit Berufserfahrung
Sie dürfen auch Personen mit Betreuungserfahrung, aber ohne fachliche Qualifikation einstellen. Das sagt die Übergangsregelung in § 6 der Betreuungskräfte-RI. Ab Einstellungsdatum dürfen Sie sie dann innerhalb eines Jahres, spätestens bis zum 31.12.2009 die Qualifizierungskurse besuchen lassen. Rechnen Sie mit einer 40-Stunden-Woche, so dauert diese Qualifikation insgesamt 4 Wochen. Diese Betreuungskräfte finanzieren ihre Qualifizierung selbst, es sei denn, sie sind arbeitslos. Dann trägt die Arbeitsagentur die Kosten. Diese dürften pro Teilnehmer grob geschätzt bei 1.000 € liegen.
Quereinsteiger - Betreuungskräfte ohne Berufserfahrung
Ihnen erlaubt die Betreuungskräfte-RI in § 4 aber auch, Personen ohne jegliche Betreuungserfahrung oder Qualifikation, so genannte „Quereinsteiger“, als Betreuungskräfte zu beschäftigen. Das wird Ihnen voraussichtlich ab Anfang 2009 möglich sein. Denn diese Personen müssen vor ihrer Einstellung 2 Wochen Praktikum und Qualifizierungsmaßnahmen über 160 Stunden ableisten.
Tipp: Die passende Betreuungskraft finden Sie über die PPM-Jobbörse.
Übersicht
Diese Vorraussetzungen müssen zusätzliche Betreuungskräfte erfüllen
Sie dürfen laut Betreuungs-kräfte-RI als Betreuungs-assistenten beschäftigen: | Berufs-begleitende Qualifikation möglich | Zusätzlich zu erfüllen |
Orientier- ungs- praktikum 5 Tage | Modul 1 Basiskurs "Betreuungs-arbeit im Pflegeheim"
100 Stunden | Modul 2 Betreuungs- praktikum Pflegeheim
2 Wochen |
§ 3: Personen ohne ein- schlägige Erfahrung und Ausbildung | nein | entfällt | zu absolvieren | zu absolvieren | zu absolvieren |
§ 5: Personen mit einschlägiger Berufsaus-bildung, Berufser-fahrung oder Fortbildung | entfällt | entfällt | entfällt | nach- zuweisen | nach- zuweisen |
§ 6: Personen mit einschlägiger Betreuungs-erfahrung, aber ohne fachliche Qualifikation | ja, innerhalb von 12 Monaten bis zum 31.12.2009 | Nachweis von 30 Stunden Schulung und enge Anleitung durch Pflegefach-kräfte | entfällt | zu absolvieren | entfällt |
Hinweis: Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung die grundsätzlichen Anforderungen an Bewerber. § 3 der „Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen nennt Ihnen einige davon: soziale Kompetenz, Empathiefähigkeit, psychische Stabilität, Teamfähigkeit usw.
Mehr Informationen zu Betreuungskräfte in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".
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