Zusätzliche Betreuungskräfte - Aufgaben und Qualifikationen

Zusätzliche Betreuungskräfte einstellen

Sie haben sicher längst begonnen, zusätzliche Betreuungskräfte für Ihre dementen Bewohner zu suchen. Denn es steht nun fest, welche Aufgaben sie haben und welche Qualifikation sie aufweisen müssen. Abhängig von ihrer jeweiligen Vorqualifikation können Sie zusätzliche Betreuungskräfte noch bis zum 31.12.2009 nachqualifizieren lassen. Das Gesundheitsministerium hat am 25.8.2008 der „Richtlinie nach § 87b Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-(RI))“ zugestimmt. Sie finden die Richtlinie unter www.gkv-spitzenverband.de.

Mehr Informationen zu Betreuungskräfte in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".

Zusätzliche Betreuungskräfte auswählen

Die Richtlinie ging für kurze Zeit durch die prägnanten Aussage „Langzeitarbeitslose sollen Demenzkranke pflegen“ durch die Medien. Das stimmt natürlich so pauschal gesagt nicht. Richtig ist, dass die Arbeitsagenturen bei den Einrichtungen anfragen, ob sie Stellen für zusätzliche Betreuungskräfte zu besetzen haben, und machen dann Vermittlungsvorschläge. Dazu gehören auch Langzeitarbeitslose. Sind diese Hartz-IV-Empfänger, müssen sie sich bewerben und qualifizieren lassen. Insofern haben die Medien schon recht. Aber welcher zusätzliche Betreuungskräfte Sie letztendlich einstellen, bestimmen Sie!

Angebote der Arbeitsagenturen

Sie dürfen Betreuungskräfte ohne weitere Qualifikationsmaßnahmen sofort einstellen. Diese müssen Ihnen nach § 5 der Betreuungskräfte-RI allerdings nachweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen bereits erworben haben. Wenn Sie Bewerber suchen, werden Ihnen die Agenturen also zunächst Kandidaten aus ihrem bestehenden Pool von knapp 100.000 arbeitslosen oder arbeitssuchenden Pflegefachkräften und -helfern anbieten.

Nachqualifizierung von Betreuungskräften mit Berufserfahrung

Sie dürfen auch Personen mit Betreuungserfahrung, aber ohne fachliche Qualifikation  einstellen. Das sagt die Übergangsregelung in § 6 der Betreuungskräfte-RI. Ab Einstellungsdatum dürfen Sie sie dann innerhalb eines Jahres, spätestens bis zum 31.12.2009 die Qualifizierungskurse besuchen lassen. Rechnen Sie mit einer 40-Stunden-Woche, so dauert diese Qualifikation insgesamt 4 Wochen. Diese Betreuungskräfte finanzieren ihre Qualifizierung selbst, es sei denn, sie sind arbeitslos. Dann trägt die Arbeitsagentur die Kosten. Diese dürften pro Teilnehmer grob geschätzt bei 1.000 € liegen.

Quereinsteiger - Betreuungskräfte ohne Berufserfahrung

Ihnen erlaubt die Betreuungskräfte-RI in § 4 aber auch, Personen ohne jegliche Betreuungserfahrung oder Qualifikation, so genannte „Quereinsteiger“, als Betreuungskräfte zu beschäftigen. Das wird Ihnen voraussichtlich ab Anfang 2009 möglich sein. Denn diese Personen müssen vor ihrer Einstellung 2 Wochen Praktikum und Qualifizierungsmaßnahmen über 160 Stunden ableisten. 

Tipp: Die passende Betreuungskraft finden Sie über die PPM-Jobbörse.

Übersicht

Diese Vorraussetzungen müssen zusätzliche Betreuungskräfte erfüllen

Sie dürfen laut Betreuungs-kräfte-RI als Betreuungs-assistenten beschäftigen:

Berufs-begleitende Qualifikation möglich

Zusätzlich zu erfüllen

 

Orientier-
ungs- praktikum

5 Tage

Modul 1 Basiskurs "Betreuungs-arbeit im Pflegeheim"

100 Stunden

Modul 2 Betreuungs-
praktikum
Pflegeheim

2 Wochen

§ 3: Personen ohne ein-
schlägige Erfahrung und Ausbildung

nein

entfällt

zu
absolvieren

zu absolvieren

zu absolvieren

§ 5: Personen mit einschlägiger Berufsaus-bildung, Berufser-fahrung oder Fortbildung

entfällt

entfällt

entfällt

nach-
zuweisen

nach-
zuweisen

§ 6: Personen mit einschlägiger Betreuungs-erfahrung, aber ohne fachliche Qualifikation

ja, innerhalb von 12 Monaten bis zum 31.12.2009

Nachweis von 30 Stunden Schulung und enge Anleitung durch Pflegefach-kräfte

entfällt

zu
absolvieren

entfällt

Hinweis: Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung die grundsätzlichen Anforderungen an Bewerber. § 3 der „Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen nennt Ihnen einige davon: soziale Kompetenz, Empathiefähigkeit, psychische Stabilität, Teamfähigkeit usw.

Mehr Informationen zu Betreuungskräfte in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".

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