Vorsicht bei Geschenken! Wie Ihre Mitarbeiter rechtssicher mit kleinen Zuwendungen umgehen

© RRF - Fotolia.com
Andere Menschen zu beschenken bereitet Freude. Auch Ihre Bewohner wechseln gern einmal die Rolle der Nehmenden und möchten einem Pfleger „etwas in die Tasche stecken“. Ihren Mitarbeitern eröffnet sich damit oft ein Dilemma: Sie wollen den Bewohner durch eine Zurückweisung des Geschenks nicht verletzen, wissen aber, dass es verboten ist, etwas anzunehmen. Geben Sie Ihren Mitarbeitern eine rechtssichere Handlungsanweisung; ein Muster dazu erhalten Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema Zuwendungen in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".
Die Annahme von Zuwendungen ist grundsätzlich verboten
Rechtsgrundlage zu Leistungen an Beschäftigte sind das Bundesheimgesetz (HeimG) oder, soweit in Kraft, die heimrechtlichen Vorschriften der Länder. Doch diese Vorschriften decken sich völlig oder im Wesentlichen mit § 14 Abs. 1 HeimG, der das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen von Bewohnern an Träger und Beschäftigte enthält. Unzulässig ist die Annahme von Geld, also Bargeld, Schecks oder Überweisungen sowie geldwerten Leistungen, also Geschenken, Gutscheinen, Einladungen usw.
Fahren Sie bei kleinen Aufmerksamkeiten eine klare Linie
Dürfen Sie eine Tafel Schokolade oder einen 5-€-Schein annehmen? Für geringwertige Aufmerksamkeiten gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Das Annahmeverbot nach § 14 HeimG nimmt in Absatz 2 geringwertige Aufmerksamkeiten, die Ihnen versprochen oder gewährt werden, von den verbotenen Zuwendungen aus. Doch damit sind längst nicht alle Unklarheiten beseitigt. Denn was sind „geringwertige Aufmerksamkeiten“? Einen allgemeingültigen Katalog gibt es nicht. Gehen Sie deshalb wie folgt vor, um trotzdem die Grenzen für Ihre Mitarbeiter verbindlich zu bestimmen: Zuständige Behörde für die Einhaltung auch dieser heimrechtlichen Vorschriften ist die Heimaufsicht. Legen Sie für Ihre Einrichtung fest, wo die Grenzen der Geringfügigkeit sind. Das Muster einer Handlungsanweisung für Ihre Mitarbeiter erhalten Sie hier. Lassen Sie sich Ihre grundsätzliche Anweisung von Ihrer Heimaufsicht „absegnen“ und Sie sind rechtlich auf der sicheren Seite.
Annahme von höherwertigen Zuwendungen nur mit Genehmigung
Eine weitere Ausnahme des grundsätzlichen Verbotes enthalten das HeimG bzw. die heimrechtlichen Vorschriften der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein. Demnach kann die Heimaufsicht in Einzelfällen die Annahme von höherwertigen Zuwendungen genehmigen. Allerdings nur dann, wenn der Schutz des Bewohners gewahrt bleibt und die Zuwendung noch nicht versprochen oder gewährt wurde. So hat im Jahr 2009 die zuständige Behörde in Hessen 189 dieser Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Hinweis: Die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben die Möglichkeit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nicht in ihre neuen Heimgesetze aufgenommen.
Handlungsanweisung zur Geschenkannahme von Bewohnern
- Mitarbeitern ist es gesetzlich untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Denn das soll nicht der Grund sein, aus dem es zu einer unterschiedlichen Behandlung der Bewohner kommt. Auf diese Weise entsteht zudem in keinem Fall irgendwelcher Druck hinsichtlich der Entscheidung über Testamente.
- Davon ausgenommen ist die Annahme von so genannten geringwertigen Aufmerksamkeiten. Darunter sind Geldgeschenke bis zu einem Wert von 5 € zu verstehen oder geringwertige Sachgeschenke wie z. B. eine Tafel Schokolade, eine Schachtel Zigaretten etc. Ist der (geringfügige) Wert eines Sachgeschenkes für den Mitarbeiter nicht erkennbar, so ist das Geschenk abzulehnen.
- Angenommene geringfügige Geld- oder Sachgeschenke sollen allen Mitarbeitern des Wohnbereichs bzw. der Abteilung zugutekommen. Sie werden einer gemeinsamen „Kaffeekasse“ bzw. zum Verzehr für jeden Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.
- Wird Ihnen eine Zuwendung höheren Wertes angeboten oder versprochen, so ist diese mit der unter Ziffer 1 genannten Begründung höflich abzulehnen. Zudem ist der Vorgesetzte darüber unverzüglich zu unterrichten. Der Vorgesetzte hat diese Ablehnung zu dokumentieren. Damit ist eine eventuelle Rechtfertigung Angehörigen oder der Heimaufsicht gegenüber abgesichert.
In "HeimManagement kompakt" finden Sie alle Informationen zum Thema Zuwendungen in der Pflege.
Weitere Informationen
Dieses Produkt könnte für Sie interessant sein:
Leiten Sie Ihre stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung erfolgreich und kompetent! Heimleitung konkret liefert Ihnen dazu alle notwendigen Informationen in kompakter Form...
Kommentare / Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Artikel hat 4.0 von 5 Sternen erhalten (1 Bewertungen).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.