Volle Mehrwertsteuer auf Verpflegung im Pflegeheim

18.02.10
 
Die volle Mehrwertsteuer wird fällig, wenn ein Pflegheim einen Caterer mit der Verpflegung beauftragt.

© Christina Weber - Fotolia.com

Einrichtungen, die bei der Verpflegung Mehrwertsteuer sparen wollen, müssen mehr tun, als das Essen selbst auszuteilen. Das geht aus einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25.09.2009 hervor.
Krankenhäuser, Pflegeheime und Kindertagesstätten können die in Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer in der Regel nicht mit den eigenen Steuerpflichten verrechnen. Eine höhere Mehrwertsteuer auf der Rechnung eines Caterers bleibt daher als Kosten unmittelbar bei den Einrichtungen hängen.
Ob bei der Verpflegung 7 oder 19 % anzusetzen sind, liegt nach der vom FG Düsseldorf zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs daran, ob die Lieferung von Lebensmitteln oder aber weitere Dienstleistungen im Vordergrund stehen. Im konkreten Fall hatte ein Träger mehrerer Alten- und Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen einen Dienstleister mit der Verpflegung beauftragt. Dieser lieferte die Speisen fertig gekocht, sie wurden aber durch Personal des Heims portioniert und ausgeteilt. Zudem kümmerte sich der Dienstleister um Tische, Geschirr und Besteck. Damit standen die Dienstleistungen insgesamt im Vordergrund, urteilte das FG. Schon das Zubereiten der Speisen gehöre nicht mehr zur Lieferung von Lebensmitteln. Komme nur eine einzige weitere Dienstleistung hinzu, werde nicht mehr der ermäßigte, sondern der volle Mehrwertsteuersatz fällig. (Az.: 1 K 977/06 U)

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