Oldenburger Gericht entscheidet erstmalig nach Patientenverfügungs-Gesetz

16.06.10
 
Patientenverfügungs-Gesetz angewendet

© Tobias Kaltenbach - Fotolia.com

Trotz des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetzes gibt es weiterhin viele Unsicherheiten bezüglich der Auslegung einer Patientenverfügung. Wie alt darf eine Patientenverfügung sein? Wird sie irgendwann einmal unwirksam? Muss der niedergeschriebene Wille unter allen Umständen beachtet werden? Das alles sind Fragen, mit denen sich viele Ihrer Pflegekunden, deren Angehörige, aber auch Sie in Ihrer täglichen Praxis auseinandersetzen müssen. So auch das Oldenburger Landgericht in einer aktuellen Entscheidung.

Das Oldenburger Landgericht fällte Ende April 2010 zum 1. Mal in Deutschland ein Urteil (Az.: 8 T 180/10) basierend auf dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetz.

Zu Grunde lag der Fall einer 89-jährigen alten Dame. Sie lebte nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim und wurde über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) künstlich ernährt. 9 Jahren zuvor hatte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht hinterlegt. Darin ermächtigte sie den Bevollmächtigten ausdrücklich, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu verfügen. So schrieb sie u. a.: „Wenn ich außerstande bin, ein menschenwürdiges, erträgliches und weitgehend beschwerdefreies bewusstes Leben zu führen, (...)“, solle der Bevollmächtigte in Übereinstimmung mit dem Hausarzt die medizinischen Geräte abstellen lassen. Der Bevollmächtigte wollte nun in Absprache mit dem Hausarzt die medikamentöse Therapie wie auch die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr der Betroffenen einstellen lassen. Das Pflegeheim, in dem die alte Dame lebte, rief jedoch das Betreuungsgericht an, das wiederum eine Verfahrenspflegerin einsetzte. Sie sollte dafür sorgen, dass alle Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Daneben entschied das Betreuungsgericht, dass es in diesem Fall, basierend auf dem neuen Recht, nicht über den Abbruch der lebensverlängernden Behandlung zu entscheiden habe. Der Bevollmächtigte und der Hausarzt seien sich über den mutmaßlichen Willen der Patientin einig, wie es das neue Gesetz fordere.

Gegen diese Entscheidung legte die Verfahrenspflegerin Widerspruch ein. Sie vertrat die Meinung, der mutmaßliche Wille sei im aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen nicht zu erkennen. Das Landgericht Oldenburg bestätigte nun jedoch die Entscheidung des Betreuungsgerichtes. Zwischenzeitlich soll die betagte Dame im Pflegeheim allerdings verstorben sein, ohne dass zuvor die PEG entfernt wurde.

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