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Sterbehilfe ist ein sehr umstrittenes und komplexes Thema. Anlässlich eines aktuellen Falles hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.06.2010 nun ein Grundsatzurteil gefällt. Es stärkt das Recht auf menschenwürdiges Sterben. Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist nach diesem Urteil künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Juristen und Mediziner begrüßen das Urteil, die katholische Kirche äußerte dagegen Kritik. Einzelheiten des Falles und die Begrünung des BGH sind hier für Sie zusammengefasst.
Das aktuelle Grundsatzurteil des BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Patienten. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend. Im Gegensatz zur katholischen Kirche bewerten Juristen, Mediziner und die Evangelische Kirche das Urteil mehrheitlich positiv.
Der Fall:
Der BGH sprach den auf Medizinrecht spezialisierten Münchener Rechtsanwalt Wolfgang Putz vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Putz hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, über den ihre seit Jahren im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Die Patientin hatte ihrer Tochter gesagt, dass sie in einem solchen Fall nicht künstlich ernährt werden wolle. Das Pflegeheim weigerte sich jedoch, die Ernährung zu beenden. Der inzwischen verstorbenen Patientin war nach der Tat eine neue Magensonde gelegt worden, sodass die 77-Jährige zunächst überlebte, doch kurze Zeit später verstarb.
Die Urteilsbegründung:
Das Heim habe „kein Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen“, sagte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung. Bei der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden dürfen, komme es nicht darauf an, „ob die Grunderkrankung einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat“. Entscheidend sei allein der Wille des Patienten. Hierbei zählten nicht nur schriftlich verfasste Patientenverfügungen, sondern auch mündlich geäußerte Wünsche.
Bei der Abgrenzung zwischen erlaubter Sterbehilfe und verbotener Tötung auf Verlangen, sog. „aktiver Sterbehilfe“, kommt es dem BGH zufolge nicht darauf an, ob nach dem äußeren Anschein eine aktive Handlung vorliegt. „Eine nur an Äußerlichkeiten orientierte Abgrenzung wird dem Unterschied nicht gerecht“, so die Vorsitzende Richterin. Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen könne eine Vielzahl aktiver Maßnahmen umfassen, etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts.
Konsequenz aus dem Urteil:
Ein zulässiger Behandlungsabbruch kann nicht nur durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
Reaktionen:
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, das Urteil schaffe Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe.
Die Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Claudia Bausewein, sagte, das Urteil gebe Ärzten und Angehörigen von Patienten Sicherheit. Sie hoffe, dass es nun auch den Pflegeheimen leichter falle, den Patientenwillen zu respektieren. „Die Heime können sich nicht mehr sagen: Das ist Sterbehilfe und das machen wir nicht.“ Sie forderte, dass das Pflegepersonal in Heimen für solche Situationen besser ausgebildet werden solle.
Der Marburger Bund warnte vor einem falschen Verständnis des Urteils. Das Urteil sei kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen, sagte der Vorsitzende Rudolf Henke.
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) begrüßte die Entscheidung. Der DAV rät Patienten allerdings trotzdem dazu, eine schriftliche Patientenverfügung zu verfassen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erklärte, nach der christlichen Ethik gebe es „keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis“. „Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.“
Die Deutsche Bischofskonferenz kritisierte hingegen das Urteil. Für die katholische Kirche sei die grundlegende Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe maßgebend. Dies „scheint uns in dem Urteil nicht genügend berücksichtigt zu sein“, hieß es in einer Erklärung der Bischofskonferenz.
(Das Urteil vom 25.06.2010 hat das Aktenzeichen: 2 StR 454/09.)
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