Erstattung für Kinderbetreuungskosten bei Betriebsräten möglich

Pflege

© Monika Adamczyk - Fotolia.com

Ein Betriebsrat kann sich Kinderbetreuungskosten unter Umständen vom Arbeitsgeber erstatten lassen. Alleinerziehende dürfen minderjährige Kinder außerhalb der Arbeitszeit auf Firmenkosten betreuen lassen, wenn das für ihre Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist. Das geht aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Az.: 7 ABR 103/08). Lesen Sie die Hintergründe des Urteils und die Begründung des Gerichts.

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Der Fall

In dem behandelten Fall musste eine alleinerziehende Mutter als Mitglied des Betriebsrates mehrere Sitzungen und eine Versammlung besuchen und konnte 10 Tage lang nicht zu Hause sein. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber deshalb 600 € für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt gaben ihr recht.

Begründung des Gerichts

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz trage der Arbeitgeber die Kosten, die Mitarbeitern durch ihre Tätigkeit im Betriebsrat entstehen. Davon seien zwar Aufwendungen ausgenommen, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Die Kosten für die Kinderbetreuung müsse der Arbeitgeber in solchen Fällen aber übernehmen, befand das Gericht. Schließlich könne eine Mutter ihre Kinder nicht einfach sich selbst überlassen. Eltern haben laut Grundgesetz vielmehr eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern.

(Quelle: dpa)

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