Vorsicht: Steuerfalle! – Welche Leistungen in Ihrem Heim NICHT umsatzsteuerfrei sind

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Ganz überwiegend sind die in Ihren Altenpflegeheimen erbrachten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Denn es handelt sich dabei fast nur um sogenannte „eng verbundene Umsätze”. Aufatmen können Sie jetzt aber doch noch nicht so ganz. „Nicht eng verbundene Umsätze” gibt es in der Regel in Ihren Einrichtungen auch: auch wenn sie nur wenig an den Gesamtumsätzen ausmachen: Dafür müssen Sie Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Lesen Sie in diesem Beitrag, um welche Umsätze es sich dabei handelt.
Alle relevanten Infos zur Umsatzsteuer und Handlungsanweisungen, die Sie im für die Leitung Ihres Pflegeheims benötigen, finden Sie in „Stationäre Pflege aktuell”.
Beispiel „Wäscherei”: Wettbewerb führt zur Steuerpflicht
Ob Umsätze eng verbunden sind oder nicht, dazu gibt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.06.2009, Az.: IV B 9-S 7172/09/10002, eine Definition: „Eng verbundene Umsätze stellen solche Leistungen dar, die für diese Einrichtung nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängen.” Es führte auch aus: „Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmen stehen.” So bietet z. B. die Wäschereinigung, die Ihre hauseigene Wäscherei gegen Entgelt an andere erbringt, auch jede andere Wäscherei an. Wären Ihre Umsätze daraus befreit, hätten Sie einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil.
Versorgungsvertrag garantiert Steuerfreiheit
Sie können also davon ausgehen, dass Ihre Leistungen an pflegebedürftige Bewohner für Betreuung und Pflege gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI eng verbunden und damit steuerfrei sind. Da Ihre Bewohner stationär untergebracht sind, bleiben auch Ihre Leistungen für Unterkunft und Verpflegung steuerfrei. Denn § 4 Nr. 16, Satz 1 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt grundsätzlich, dass die eng verbundenen Umsätze von Altenpflegeheimen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI geschlossen haben. Einzelne Beispiele für verschiedene Umsätze zeigt Ihnen die unten stehende Übersicht.
Neues Urteil zieht enge Grenzen
Wie eng allerdings die Schnittstelle zur Steuerfreiheit sein kann, musste ein Alten- und Pflegeheim jüngst erfahren. Seinen Fall entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 5 K 5110/07). Nachträglich erklärte das Gericht Umsätze teilweise für steuerbar und -pflichtig, weil sie entgegen der Auffassung des Trägers keine eng verbundenen Umsätze darstellen. Dabei handelte es sich um Entgelte, die die Einrichtung berechnete für
- Arbeiten, die ihr Hausmeister für den Betreiber des Cafés und Restaurants im Hause leistete.
- Wäsche, die ihre hauseigene Wäscherei für die Bewohner einer räumlich angeschlossenen Anlage für Betreutes Wohnen eines fremden Betreibers reinigte.
- Medienlieferungen. Das bedeutet, das Heim erhält Elektrizität, Wasser und Fernwärme (so genannte Medien) von den Versorgungsunternehmen. Diese gibt es dann weiter an den Betreiber des Betreuten Wohnens und stellt ihm seinen Medienverbrauch in Rechnung.
Dagegen bestätigte das Gericht folgende Entgelte als eng verbundene Umsätze aus Leistungen des Alten- und Pflegeheims und damit als steuerfrei:
- Leistungen im Rahmen von Betreuungsverträgen mit Bewohnern der Anlage für Betreutes Wohnen eines fremden Betreibers. Dabei bearbeitet sie den Hausnotruf und stellt eine Sozialarbeiterin für Unterstützung der Bewohner bereit.
- Die Medienlieferungen an den Betreiber des Cafés und Restaurants im Hause, welches Bewohnern und anderen Gästen off en steht.
Sie sehen, Wachsamkeit ist geboten, damit Ihr Finanzamt nicht plötzlich Umsatzsteuer nachfordert. Im Zweifelsfall ist es für Sie empfehlenswert, bei Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt nachzufragen, wie es denn mit der „Enge” von bestimmten Umsätzen aussieht.
Beispiele:
Wann Ihre Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit ist und wann nicht
Eng verbundene Umsätze. Nicht zu versteuern ist das Entgelt für: | Nicht eng verbundene Umsätze. Zu versteuern ist das Entgelt für: |
zusätzliche Getränke an Bewohner | Speisen und Getränke für Besucher |
Personalessen | Vermietung von Fernsehgeräten an Bewohner |
Hausmeisterwohnung | Unterbringung von Gästen |
Mitbenutzung eines zentralen Telefons durch Bewohner, Personal oder Besucher | Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen bei Aufgabe der Einrichtung |
Weitere Hinweise zum Controlling und zum Thema Steuern sind in „Stationäre Pflege aktuell” erläutert.
Weitere Informationen
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