Mitarbeiterfoto darf auf Ihrer Website bleiben

Pflege und die eigene Website

© Sean Gladwell - Fotolia.com

Beim Betrieb Ihrer eigenen Internetseite lauern viele Gefahren hinsichtlich der Urheberrechte. Nicht nur beim Aufbau Ihrer Website müssen Sie rechtlichen Aspekte unbedingt beachten. Besonders in Bezug auf Fotos kann die Verletzung von Urheberrechten kostspielig sein. Wir möchten Ihnen dazu ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vorstellen.

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Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein urteilte, darf ein Arbeitgeber Fotos seiner Mitarbeiter auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf seiner Website zeigen (Az.: 3 Sa 72/10). Ähnlich hatte zuvor auch das LAG Köln entschieden (Az.: 7 Ta 126/09), wie die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin mitteilt.

Der Fall: In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte sich der Mitarbeiter fotografieren lassen und war damit einverstanden, dass die Bilder für Werbe-Flyer etc. verwendet wurden. Als das Arbeitsverhältnis dann beendet war, verlangte er Schadensersatz wegen der weiteren Verwendung der Fotos. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dem schloss sich das LAG an.

Die Begründung des Gerichts: Gestatte ein Arbeitnehmer, ein für diesen Zweck aufgenommenes Bild seiner Person auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen, erlösche diese Erlaubnis nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis ende. Zwar dürfen solche Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden, doch sei eine solche Einwilligung erteilt worden, darf der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen, dass das Einverständnis hinsichtlich der Veröffentlichung fortbestehe.
(Quelle: dpa)

In "HeimManagement kompakt" finden Sie weitere Informationen die Ihnen beim Thema Recht weiterhelfen können.

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