Privates Surfen rechtfertigt keine Kündigung

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Grundsätzlich weiß jeder, dass man eine Kündigung riskiert, wenn man private Dinge während der Arbeitszeit erledigt. Das gilt auch für das Surfen im Internet. Vielleicht denken Sie ja nun, dass Sie in diesem Fall auf der sicheren Seite sind, weil jeder Ihrer Mitarbeiter unterschrieben hat, dass in Ihrem Unternehmen die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken verboten ist. Doch: Wenn einer Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz privat das Internet nutzt, ist das nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Kündigung erhalten hatte, nachdem er seinen Kontostand online abgefragt hatte. Einzelheiten zu der Begründung des Urteils lesen Sie hier.
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Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dies geht aus einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 6 Sa 682/09). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte bei seinem Arbeitgeber eine so genannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Trotzdem surfte er nach den Feststellungen seines Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.
Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Die Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber im vorliegenden Fall schuldig geblieben. Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten eine Kündigung. Der Arbeitnehmer hatte zumeist den Kontostand bei seiner Bank abgefragt.
Hinweis: Allein die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Dienstzeit ist kein Grund für eine Kündigung. Sollte einer Ihrer Mitarbeiter allerdings regelmäßig und über eine längere Dauer im Internet surfen – und nicht nur kurz seinen Kontostand abfragen –, sieht die Sache schon anders aus. Deshalb sollten Sie in jedem Fall bei der Einstellung eine Vereinbarung unterschreiben lassen, in der Sie die private Internetnutzung untersagen. Außerdem müssen Sie im Falle einer Kündigung Beweise vorlegen.
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