Wann Sie Teilzeitarbeit in der Elternzeit ablehnen können

Gerichtliche Bestimmung zur Ablehnung der Teilzeit in der Elternzeit

Eine Diätassistentin, die als Vollzeitkraft in einem Krankenhaus beschäftigt ist, teilte ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihres Kindes mit, dass sie für 3 Jahre Elternzeit nehme. Nach 6 Monaten änderte die Mitarbeiterin der Einrichtung ihre Meinung allerdings und verlangte von ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitarbeit mit 15,4 Wochenstunden. Der Arbeitgeber hatte zwischenzeitlich für die Dauer der Elternzeit aber schon eine Vollzeitkraft als Ersatz eingestellt.

Diese Vollzeitkraft war nicht bereit, ihre Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Diätassistentin zu reduzieren. Der Arbeitgeber musst daraufhin eine Ablehnung der Teilzeit in der Elternzeit aussprechen. Die Diätassistentin klagte daraufhin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit seinem Urteil vom 19.04.05 (Az.: 9 AZR 233/04), dass der Arbeitgeber das Verlangen nach Teilzeit in der Elternzeit seiner Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen ablehnen durfte.

Mehr Informationen zum Thema Ablehnung der Teilzeit und Elternzeit in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".

Anspruch in Ihrem Pflegeheim auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • Ein Mitarbeiter kann während der Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) von Ihnen und Ihrem Pflegeheim verlangen, dass seine Arbeitszeit für mindestens 3 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert wird.
  • Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie in Ihrer Einrichtung mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Gleichzeitig muss das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter seit mehr als 6 Monaten bestehen.
  • Dieser Anspruch auf Teilzeit besteht auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter zunächst die völlige Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen hat und erst später eine Elternteilzeit beantragt. Allerdings trägt in einem solchen Fall Ihr Arbeitnehmer das Risiko, dass Sie seinen Wunsch beim Vorliegen dringender betrieblicher Gründe innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen müssen.

Wann Sie eine Ablehung der Teilzeit in der Elternzeit aussprechen dürfen

Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung liegt dann vor, wenn

  1. keine Teilzeit-, sondern nur Vollzeitmitarbeiter für den restlichen Teil der Stelle zur Verfügung stehen oder

    • auf dem bisherigen Arbeitsplatz Teilzeit nicht durchführbar ist oder

    • Sie bereits eine Ersatzkraft in Vollzeit für Ihren Mitarbeiter, der sich in Elternzeit befindet, eingestellt haben und

  2. kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz in der Einrichtung vorhanden ist und sich auch betriebliche Umorganisationen nicht realisieren lassen bzw. Ihnen nicht zumutbar sind.

Müssen Sie den Wunsch eines Mitarbeiters auf Elternteilzeit eine Ablehnung erteilen, können Sie Ihre Ablehnung wie folgt formulieren:

Muster

Ablehnung Teilzeit in der Elternzeit

Pflegeheim Zur Altersruh
Friedensstraße 3
99999 Sonnental

Frau Meyer
Straße
PLZ Ort

Sonnental, den 17.07.


Ihr Antrag auf Umwandlung der Elternzeit in Elternteilzeit vom 30.06.

Sehr geehrte Frau Meyer,
mit Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden für den Zeitraum vom 01.08.-31.12. aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprechen können.
Aufgrund Ihrer Mitteilung vom 01.03. , Elternzeit zu nehmen, haben wir eine Ersatzkraft in Vollzeit für den Zeitraum Ihrer Elternzeit eingestellt. Diese Mitarbeiterin ist nicht bereit, ihre Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren. Leider haben wir auch nicht die Möglichkeit, Ihnen einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz in unserer Einrichtung anzubieten.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Gold
Heimleitung

Mehr Informationen zum Thema Ablehnung der Teilzeit und Elternzeit in der Pflege finden Sie in "HeimManagement kompakt".

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