Neues Urteil: Ihre Bewohner haben Anspruch auf kostenlose Begleitung zum Arzt

Begleitung zum Arzt

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Ist die Begleitung von Bewohnern zum Arzt eine Regelleistung oder nicht? Eine strittige Frage. Einen gesundheitlich sehr angeschlagenen Menschen, z. B. nach einem Schlaganfall, zum Arzt zu begleiten ist ein enormer zeitlicher und auch beschwerlicher Akt – gegen den aber auch Ihre Mitarbeiter nicht gefeit sind. Denn wenn Angehörige den Bewohner auf eine unumgängliche Fahrt zum Arzt nicht begleiten, müssen Ihre Mitarbeiter das übernehmen. Das wurde in einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 K 3701/10) beschlossen. Weitere Einzelheiten und die Begründung des Gerichts lesen Sie im Folgenden.

Über aktuelle Urteile wie dieses und viele weitere Rechtsfragen für Leitungskräfte informiert der Fachinformationsdienst "Stationäre Pflege aktuell".

Nach einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 K 3701/10) gehört nicht nur die Organisation, sondern auch die Begleitung zum Arzt zur Regelleistung und ist damit über den Pflegesatz abgegolten. Sie als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abzurechnen kommt für Sie also nicht in Betracht.

Zusatzleistung oder sonstige Leistung ausgeschlossen

Die Heimaufsicht beim Landratsamt hatte anlässlich einer Heimnachschau festgestellt, dass das Pflegeheim die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen grundsätzlich nicht als Regelleistung anbot. Das Heim war der Auffassung, dass diese Leistung als sonstige Leistung neben dem Pflegesatz abrechenbar sei. Die Heimaufsicht gab der Einrichtung auf, ihren Bewohnern zukünftig die Begleitung zum Arzt als Regelleistung bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. der Zustand des Bewohners eine Begleitung zum Arzt erforderlich macht.
  2. für die Begleitung Dritte nicht zur Verfügung stehen.
  3. die notwendige medizinische Behandlung in der Einrichtung nicht möglich ist.

Das Heim legte Widerspruch gegen diese Verfügung der Heimaufsicht ein. Als diesem nicht stattgegeben wurde, erhob es Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart – und unterlag.

Wenn der Hausarzt nicht ins Heim kommt

Vor Gericht machte die Pflegeeinrichtung geltend, dass weder im Sozialgesetzbuch (SGB) V, SGB XI noch im baden-württembergischen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ein ausdrücklicher (Regel-)Leistungsanspruch des Bewohners auf Begleitung zum Arzt vorgesehen sei. Eine von den Vertragsparteien formulierte Empfehlung oder ein Schiedsspruch fehle. Die Heimaufsicht habe kein Recht, diese Lücke durch eine eigene rechtliche Auslegung zu schließen. Außerdem obliege es der Ärzteschaft bzw. den gesetzlichen Krankenkassen, eine ausreichende ärztliche Versorgung in der Einrichtung durch Hausarztverträge sicherzustellen. Ein Misslingen dieser Verpflichtung könne deshalb nicht zu Lasten der Heimträger gehen.

Hilfe zur Mobilität ist Pflicht

Von einer Kompetenzanmaßung der Heimaufsicht bei der Auslegung des Rahmenvertrags gingen die Richter in ihrem Urteil nicht aus. Sie verwiesen auch auf andere gesetzliche Regelungen und den individuellen Versorgungsvertrag, welche den Heimträger unmittelbar zu Regelleistungen verpflichten. Dass die Heimaufsicht die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, ergebe sich aus dem Landesheimgesetz Baden-Württemberg. Die Pflicht, für die Mobilität der Bewohner im Rahmen der allgemeinen Pflegeleistungen zu sorgen, stehe sowohl im SGB XI als auch in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI. Sie umfasse auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Zudem die Unterstützung bei Verrichtungen außerhalb der Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien, und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen.

Begründung des Gerichts: Im Urteil heißt es: „Ist ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, hat der Heimbetreiber die Begleitung für den Bewohner sicherzustellen. Dies gehört als Hilfe bei der Mobilität zu den allgemeinen Pflegeleistungen.“ Da es sich demnach um eine Regelleistung handelt, kann auch kein zusätzliches Entgelt von den Heimbewohnern verlangt werden.

Den Verweis auf die unzureichende Versorgung durch ärztliche Hausbesuche bestätigten die Richter nicht. Denn hier gehe es um die Fälle, in denen die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird.

In "Stationäre Pflege aktuell" finden Sie alle Informationen zu Regelleistungsansprüchen Ihrer Bewohner.

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