Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement ist gesetzlich verankert

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Wenn Mitarbeiter langzeiterkrankt waren, ist es Ihre Pflicht, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Diese Verpflichtung ist in § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX festgelegt. Das SGB IX befasst sich mit der Rehabilitation behinderter Menschen und wurde 2004 durch § 84 erweitert, der sich auf nicht behinderte Menschen bezieht. Demnach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Hier erfahren Sie, wie Sie das BEM umsetzen und die Durchführung nachweisen.
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Dies gilt, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Der Mitarbeiter muss dem BEM zustimmen. Falls er diese Art der Unterstützung nicht wünscht, kann er jederzeit ablehnen. Beteiligt an dem Prozess sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer und bei Bedarf Betriebsrat und Betriebsarzt.
So setzen Sie das Betriebliches Eingliederungsmanagement um und weisen die Durchführung nach:
Mit den genannten Maßnahmen soll Dauerarbeitslosigkeit verhindert werden. Damit eine krankheitsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht standhält, müssen Sie ein dokumentiertes Wiedereingliederungsmanagement nachweisen. Wie Sie dieses durchführen und wer hierfür zuständig ist, bleibt Ihrer Einrichtung / Ihrem Träger überlassen. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte sollen jedoch Mitarbeitervertretung bzw. Betriebsrat hinzugezogen werden.
Der Extra-Tipp: Langzeiterkrankungen, die möglicherweise sogar in einer dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit münden, sind für Ihre Mitarbeiter Problemsituationen, in denen diese oft dringend Hilfe benötigen, meistens sogar bei dem Kontakt mit Versicherungsträgern und der Agentur für Arbeit. Daher ist es sinnvoll, dass sich ein konkret benannter Mitarbeiter intensiv über die vorhandenen Möglichkeiten informiert und eine entsprechende Weiterbildung absolviert.
Übersicht:
Die einzelnen Schritte des Betriebliches Eingliederungsmanagements
Schritte | Umsetzung |
Kontaktaufnahme | Laden Sie den Mitarbeiter schriftlich ein. Nehmen Sie im Schreiben Bezug auf § 84 SGB IX. Achtung: Der Mitarbeiter muss dem Wiedereingliederungsprozess zustimmen! |
Ist-Analyse | Klären Sie diese Faktoren gemeinsam mit dem Betriebsrat:
- Zusammenhang der Erkrankung mit dem Arbeitsplatz
- mögliche Präventionsmaßnahmen durch Veränderungen Maßnahmen zur Abkürzung der Arbeitsunfähigkeit Möglichkeiten der Wiedereingliederung
- Versetzung innerhalb der Einrichtung
- Qualifizierungs- oder Umschulungsmaßnahmen
Beziehen Sie den Betriebsarzt mit ein. Der Mitarbeiter bestimmt jedoch, wem gegenüber er diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Unterstützen Sie Ihren Mitarbeiter bei der Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse etwa bei Anträgen oder Informationsgewinnung. |
Recherche | Klären Sie mit Ihrem Mitarbeiter, in welchem Stundenumfang er unter welchen Bedingungen arbeitsfähig ist. Dokumentieren Sie alle hierzu geplanten und durchgeführten Maßnahmen, etwa die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Anschaffungen und Weiterbildungen. |
Auswertung | Am Ende des Wiedereingliederungsprozesses bewerten alle Beteiligten die Vorgehensweise und deren Effektivität. |
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