Dürfen PDLs eigenständig Personal einstellen und kündigen?

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Der Betriebsrat einer Betreibergruppe von Pflegeheimen hatte mit dem Ziel, eine Pflegedienstleitung (PDL) nicht als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts anzusehen, Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Kassel erhoben. Der Betriebsrat der Einrichtung reklamierte für sich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung einer PDL. Aus seiner Sicht würde der Betreiber bei der Indienststellung einer PDL daher die Zustimmung des Betriebsrates benötigen. Das Kasseler Arbeitsgericht entschied jedoch, dass eine PDL eine leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist (Urteil vom 20.01.2011, Az.: 3 BV 8/10). Die Begründung des Gerichts und worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Person einstellen oder kündigen wollen, erfahren Sie jetzt.
Alle relevanten Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen finden Sie auch im Fachinformationsdienst "Stationäre Pflege aktuell".
Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Sichtweise damit, dass eine PDL berechtigt ist, Personal eigenständig einzustellen oder zu entlassen. Damit ist die PDL als leitende Angestellte anzusehen – mit der Folge, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung einer PDL hat. Für Ihre Einordnung als „leitende Angestellte“ ist also entscheidend, dass Sie Personalkompetenz haben, d. h., es muss auch zu Ihrem Stellenprofil in der Einrichtung gehören, dass Sie Mitarbeiter einstellen und kündigen können.
Ob die Auswahl und Einstellung der Pflegekräfte in Ihrer Einrichtung zu Ihren Aufgaben gehören, können Sie in Ihrer Stellenbeschreibung nachlesen. Die Stellenbeschreibung sollte ein verbindlicher Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sein. Sollten Sie weder in Ihrem Arbeitsvertrag noch in Ihrer Stellenbeschreibung eine konkrete Aussage zu Ihrer Personalkompetenz haben, sollten Sie dies klären.
Übrigens: Immer aktuell informiert sind Sie als PDL mit dem Fachinformationsdienst "Stationäre Pflege aktuell".
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