An diesen Entscheidungen müssen Sie Ihren Betriebsrat beteiligen

Betriebsrat Pflege

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In allen Betrieben sollen die Arbeitnehmer an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Prozessen beteiligt werden. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Beteiligung der Arbeitnehmer geschieht durch eine Belegschaftsvertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Vertretung genau. Für kirchliche Träger gilt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Mitarbeitervertretungen (MAV) sind den Betriebsräten vergleichbar. Sonstige private Träger haben Betriebsräte, öffentliche Träger haben Personalräte. Die wichtigsten Punkte bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dessen Rechte haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Noch mehr zum Thema Betriebsrat und Recht finden Sie in "Stationäre Pflege aktuell".

Unterschied zwischen Mitarbeitervertretung und Betriebsrat

Der Betriebsrat hat genau definierte Rechte, die er notfalls vor Gericht oder der Schlichtungsstelle durchsetzen kann, falls eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist. Die Mitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, damit sie die Rechte ihrer Kollegen durchsetzen können.
Die Mitarbeitervertretung hat dieselben Aufgaben und Rechte wie die Betriebsräte. Sie unterliegt allerdings nicht den Regelungen des BetrVG, sondern denen der MAVO, jedoch mit nahezu identischen Rechten und
Pflichten.

Hinweis: Versuchen Sie, gegenüber dem Betriebsrat bei Neuerungen immer deutlich zu machen, wie die Mitarbeiter von diesen profitieren. Ein Betriebsrat darf sich nicht lediglich aus Prinzip gegen Neuerungen stellen.

Arbeiten Sie mit dem Betriebsrat kontinuierlich zusammen und nicht nur dann, wenn es Probleme gibt. Fordern Sie aktiv Verbesserungsvorschläge zu Arbeitsabläufen und Organisation ein. Betonen Sie stets das gemeinsame Ziel, den Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeiter so ressourcenorientiert und sicher wie möglich zu gestalten.

Übersicht:

Diese Rechte hat Ihr Betriebsrat

Mitbestimmungsrechte nach BetrVG

Beispiel:

Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Sie wollen Wohngruppen verändern oder die Regel einführen, dass sich alle Mitarbeiter am Arbeitsplatz siezen sollen.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Wenn Sie Dienstzeiten verändern oder Pausen während einzelner Dienstzeiten verkürzen oder verlängern.

Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Die verkürzten Dienstzeiten für ein halbes Jahr zum Abbau von Mehrarbeit oder Überstunden.

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Sie wollen eine verbindliche Urlaubsregelung erstellen, die für alle Mitarbeiter nur eine bestimmte Wochenzahl in den  Sommermonaten festlegt oder vorgibt, dass jeder Mitarbeiter pro Quartal genau ein Viertel seines Urlaubs nehmen soll.

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Sie wollen Überwachungskameras in Fluren oder Eingängen installieren.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen zu informieren.

Sie sind verpflichtet, den Betriebsrat über die Belegung und Auslastung Ihrer Einrichtung sowie die entsprechenden Konsequenzen für die Personalplanung zu unterrichten.

Mitbestimmung bei der Arbeitsorganisation, sowie den Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe.

Sie wollen einzelne Tätigkeiten vom Tagdienst in die Nacht verlegen.

Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

Das müssen Sie unbedingt bei jeder Kündigung beachten, ansonsten ist sie nicht wirksam.

Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

Besprechen Sie Ihre Fortbildungspläne mit dem Betriebsrat.

In "Stationäre Pflege aktuell" finden Sie weitere Übersichten zum Thema Betriebsrat und Recht.

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