Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010

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Gesetzliche Grundlagen der Betriebsratswahl

Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung einer Betriebsratswahl finden Sie im BetrVG und in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, der so genannten Wahlordnung (WO). Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG finden die regulären Betriebsratswahlen seit 1990 grundsätzlich alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai des jeweiligen Jahres statt. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt damit ebenfalls 4 Jahre. Außerhalb des regulären Wahlzeitraums darf eine Betriebsratswahl nicht ohne weiteres erfolgen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG, wenn bspw. ein schon gewählter Betriebsrat während der Amtszeit seinen Rücktritt beschlossen oder ein Betriebsrat noch gar nicht bestanden hat. Nach § 13 Abs. 1 BetrVG wäre aber ein außerhalb der regulären Wahlzeiten etablierter Betriebsrat im vorgesehenen Zeitfenster auch dann neu zu wählen, wenn er sich erst wenige Monate zuvor erstmals gebildet hat. In diesen Fällen besteht daher eine Sonderregelung in § 13 Abs. 3 BetrVG. Hat die Amtszeit am 1. März (aktuelles Jahr 2010) noch kein Jahr betragen, ist ein außerhalb der regulären Periode etablierter Betriebsrat erst bei der übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl, also 2014 zu wählen.

Hinweis: Gemäß. § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die notwendigen Kosten für die Betriebsratswahl zu tragen bspw. für Sachmittel (Schreibwaren, Wahlurnen), sowie Kosten für
Räumlichkeiten, Porto und vor allem Lohnausfallkosten für die Tätigkeit des Wahlvorstandes und den zwingend während der Arbeitszeit durchzuführenden Wahlvorgang.

Betriebsgröße

Wichtig ist zunächst, dass das BetrVG Wahlen prinzipiell nur in selbstständigen „Betrieben“ zulässt, nicht aber in jedem Kleinbetrieb oder bloßen Betriebsteilen. Eine Betriebsratswahl darf gemäß § 1 BetrVG ferner nur in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern stattfinden, von denen 3 wählbar sein müssen. Wer aber ist bei einer Betriebsratswahl wahlberechtigt und wann wählbar? Dies ergibt sich aus §§ 5 bis 8 BetrVG.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Betriebsratswahl finden Sie in "Stationäre Pflege aktuell".

Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff und Wahlrecht

Von vornherein keine Anwendung findet das BetrVG aufso genannte leitende Angestellte (Geschäft sführer, Prokuristen oder solche Mitarbeiter, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind und diese Funktionen ohne Rücksprache auch tatsächlich ausüben können). In der Regel ist dies erst in Funktionen oberhalb der PDL der Fall. Diese Personen zählen nicht als Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG und sind auch für die Betriebsratswahl außer Betracht zu lassen.

Diese Arbeitnehmer sind berechtigt bei der Betriebsratswahl abzustimmen

Als Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind erst volljährige Mitarbeiter des Betriebs. Darunter fallen auch Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt oder beurlaubt sind, Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterschutz, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende, selbst Beschäftigte in Arbeitsbeschaff ungsmaßnahmen, nicht aber die so genannten 1-€-Jobber. Auch gekündigte Arbeitnehmer sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch Arbeitnehmer des Betriebs und damit aktiv wahlberechtigt. Danach nur noch, wenn sie während eines Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden.

Arbeitnehmer können bei der Betriebsratswahl gewählt werden

Um passiv wahlberechtigt, also wählbar zu sein, müssen Arbeitnehmer neben der Volljährigkeit auch eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten aufweisen können. Entscheidend für die Volljährigkeit und Betriebszugehörigkeit ist der Stichtag der Wahl. Ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde, bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum Betriebsrat wählbar und auch noch danach, wenn und solange ein Kündigungsschutzverfahren läuft . Da es der Arbeitgeber ansonsten in der Hand hätte, die Kandidatur eines unliebsamen Bewerbers zu verhindern, kommt es für die Wählbarkeit allerdings nicht auf eine Weiterbeschäftigung an.

Größe des Betriebsrats und Sitzverteilung

Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, richtet sich gemäß § 9 BetrVG nach der Größe des Betriebs und ist, wie auszugsweise in der nachstehenden Übersicht wiedergegeben, nach der Anzahl der im Betrieb i. d. R. Wahlberechtigten gestaffelt:

  • 5 bis 20 Arbeitnehmer 1 Person
  • 21 bis 50 Arbeitnehmer 3 Mitglieder
  • 51 bis 100 Arbeitnehmer 5 Mitglieder
    usw.

Für die Verteilung der Sitze gelten komplizierte Besonderheiten. So bestimmt § 15 Abs. 1 BetrVG, dass sich der Betriebsrat aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationseinheiten sowie der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Mitarbeiter zusammensetzen soll. Kurz: Der Betriebsrat soll möglichst ein Spiegelbild der Belegschaft sein. Da es sich nur um eine „Soll-Vorschrift “ handelt, hat ein Verstoß allerdings keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Betriebsratswahl. Anders jedoch im Falle des § 15 Abs. 2 BetrVG. Nach Änderung dieser Vorschrift im Jahr 2001 „muss“ das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Ob und welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie sich das Verhältnis nach dem so genannten Höchstzahlverfahren (sog. d’Hondtsche Formel) in Sitze umrechnet, hat gemäß § 5 Abs. 1 WO der Wahlvorstand festzustellen. Sie als Arbeitgeber können sich merken, dass bei einem Verstoß gegen die Minderheitenquote evtl. das Wahlergebnis zu korrigieren ist. Näheres zur d‘Hondtschen Formel können Sie z. B. bei www.wikipedia.de nachlesen.

Wie wird gewählt?

Bezüglich des anzuwendenden Wahlverfahrens muss unterschieden werden, ob bereits ein Betriebsrat besteht und damit Neuwahlen anstehen oder ob erstmals ein Betriebsrat gewählt wird. Im Ansatz gleichen sich beide Wege darin, dass zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden muss.

Erstmalige Betriebsratswahl

Entgegen teilweise anzutreff enden Annahmen reicht es hierfür natürlich nicht aus, wenn sich ein kleiner Kreis von Arbeitnehmern in bierseliger Runde trifft und auf dem Bierdeckel abstimmt, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Wenn noch kein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand vielmehr gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung zu wählen. Zu dieser müssen entweder 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, wobei Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes gemacht werden dürfen. Hier gilt es achtzugeben: Schon die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes ist nämlich nichtig, wenn die Einladung zur Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht wurde, dass alle Arbeitnehmer Kenntnis erlangen konnten, die Betroffenen auch tatsächlich nicht auf andere Weise davon erfahren haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis bei einer Teilnahme anders ausgefallen wäre. Angenommen, es wurde bspw. nur an einem Tag oder in einer Abteilung auf die Wahl hingewiesen. Eine Vielzahl von Mitarbeitern ist daher in Unkenntnis des Termins oder Ortes nicht zur Wahl erschienen. Wenn Sie nun annehmen, alle diese Mitarbeiter hätten die Stimme einer Liste oder einem Kandidaten gegeben, so dass ein anderer Mitarbeiter in den Betriebsrat gelangt wäre, ist die Wahl nichtig. Für den Fall, dass außer den 3 einladenden Mitarbeitern niemand zur Betriebsratswahl geht, gibt § 17 Abs. 4 BetrVG die Antwort: Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt das Arbeitsgericht ihn auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder der in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Hinweis: Aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 4 BetrVG hat die in einem Betrieb vertretene Gewerkschaft letztlich sogar die Möglichkeit, gegen den ausdrücklichen Willen der Arbeitnehmer die Bestellung eines Wahlvorstandes durchzusetzen und eine Betriebsratswahl einzuleiten.

Neuwahlen

Besteht bereits ein Betriebsrat, fällt diesem die Aufgabe der Bestellung des Wahlvorstandes zu. Gemäß § 16 Absatz1 BetrVG hat der Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand zu bestellen. Soweit die Position nicht zur Wahlwerbung ausgenutzt wird, dürfen dem Wahlvorstand auch Betriebsratsmitglieder selbst oder Wahlkandidaten angehören. Wenn dies nach Betriebsgröße und Organisationsaufwand zur Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich ist, kann der Betriebsrat einen größeren Wahlvorstand bestellen; stets aber muss die Anzahl ungerade sein. Ferner kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden. Ähnlich wie bei der Zusammensetzung des Betriebsrats sollen dem Wahlvorstand Mitglieder beiden Geschlechts angehören. Zusätzlich kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Beauft ragten aus dem Betrieb als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,sofern ihm nicht schon ein stimmberechtigtes Mitglied dieser Gewerkschaft angehört.

Hinweis: Als „im Betrieb vertreten“ gilt eine Gewerkschaft schon dann, wenn nur ein einziger Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied ist. Da nicht aufgedeckt werden soll, welcher konkrete Mitarbeiter gewerkschaftszugehörig ist, reicht es in der Regel aus, wenn die Gewerkschaft ohne namentliche Benennung die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters versichert.

Bestellt der Betriebsrat nicht in spätestens 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand, kann dies auf Antrag von 3 Wahlberechtigten oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht vornehmen. Sofern zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich, kann das Arbeitsgericht bei Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder der Gewerkschaft in den Wahlvorstand entsenden.

Der Wahlvorstand

Die vorrangige Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, die Wahl des Betriebsrats als solche zu organisieren und durchzuführen. Gemäß § 18 BetrVG und § 1 WO hat er die Aufgabe, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen, das Wahlergebnis festzustellen und vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag die Mitglieder des neugewählten Betriebsrats einzuberufen, damit dieser (bei mehreren Mitgliedern) in seiner konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden des Betriebsrats wählt.
Als Erstes wird der Wahlvorstand festzustellen haben, für welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten der Betriebsrat denn zu bilden ist. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe unterhält, muss der Wahlvorstand sich fragen, ob es sich jeweils um selbstständige Betriebe handelt, die dann jeweils auch einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben, oder ob es sich um einen gemeinsamen Betrieb handelt. Gleichermaßen ist denkbar, dass sogar mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen insgesamt einen Betrieb bilden, weil sie bspw. eine gemeinsame Führung und Personalleitung haben. Nehmen Sie als Beispiel ein Pflegeheim mit 3 Standorten in einer Stadt. Die Personalleitung und Verwaltung werden für alle Heime einheitlich in einem der Heime ausgeübt. Dann spricht vieles dafür, dass für alle 3 Betriebsstätten gemeinsam ein Betriebsrat zu bilden ist, also alle Arbeitnehmer gemeinsam wählen. Der Betriebsrat ist dann auch für alle 3 Häuser zuständig.

Hinweis: Berührt ist damit nicht nur die Frage des Betriebsbegriffs an sich. Von der Beantwortung hängt auch die Reichweite der Kompetenzen des Betriebsrats ab. Vor allem bei der erstmaligen Bildung eines Betriebsrats sollten Sie diesen Punkt abgeklärt haben bzw. rechtlichen Rat einholen. Gibt es in diesen Punkten keine Einigung, können gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG jedes Mitglied des Betriebsrats, des Wahlvorstandes, die im Betrieb vertretene Gewerkschaft , aber auch die Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts verlangen.

Wählerliste, § 2 WO

Ist nun umgrenzt, wer dem Betrieb als Arbeitnehmer angehört, hat der Wahlvorstand eine Liste aller Wahlberechtigten aufzustellen. In dieser Liste sind die Wahlberechtigten (keine leitenden Angestellten wie z. B. die Pflegedienstleitung) getrennt nach Geschlecht alphabetisch unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufzuführen. Wer nicht in diese Liste eingetragen ist, kann an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen. Bei der Feststellung der leitenden Angestellten haben Sie als Arbeitgeber den Wahlvorstand zu unterstützen. Die für die Erstellung der Liste „erforderlichen“ Auskünfte und Unterlagen kann der Wahlvorstand von Ihnen als Arbeitgeber verlangen. Ihr Augenmerk sollten Sie an dieser Stelle auf die Aufgabenverteilung und das Wort „erforderlich“ legen. Nicht selten fordern Wahlvorstände den Arbeitgeber zur Herstellung einer tabellarischen Wählerliste auf oder verlangen alle Arbeitsverträge. Diese Liste hat aber der Wahlvorstand selbst zu fertigen und nur die dafür nötigen Unterlagen oder Angaben schulden Sie. Ausreichend kann dafür eine ungeordnete Zusammenstellung per E-Mail sein. Arbeitsverträge mit viel weiter reichenden Informationen sind dazu nicht erforderlich. Ein Abdruck der Wählerliste ohne Geburtsdaten und der Wahlordnung (WO) ist durch den Wahlvorstand vom Tag der Einleitung der Wahl im Betrieb durch Aushang oder elektronische Form bis zum Abschluss der Betriebsratswahl bekannt zu machen.

Wahlausschreiben, § 3 WO

Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand das so genannte Wahlausschreiben. Dieses muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet sein und zwingend einen bestimmten Inhalt haben, der sich aus den §§ 3 f. WO ergibt. Binnen einer Frist von 2 Wochen ab dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer gegen unrichtige Eintragungen in der Wählerliste schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen, über den dieser unverzüglich zu entscheiden hat. Bei begründeten Einsprüchen hat er die Wählerliste zu korrigieren und den Mitarbeiter schriftlich spätestens am Tag vor der Stimmabgabe zu unterrichten.

Vorschlagslisten, § 6 WO

Soweit mehr als 3 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, haben die Wahlberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach Erlass der Wahlausschreibung schriftliche Vorschlagslisten (Angabe von Wunschkandidaten für das Betriebsratsamt) beim Wahlvorstand einzureichen. Gültig sind grundsätzlich nur solche Vorschläge, die von mindestens 5 % der Wahlberechtigten, zumindest jedoch von dreien unterzeichnet sind. Immer ausreichend ist es jedenfalls, wenn 25 Wahlberechtigte unterschrieben haben. Inhaltlich soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Ein Verstoß gegen diese „Soll-Vorschrift “ bleibt jedoch ohne Auswirkung. In der Vorschlagsliste sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigungim Betrieb aufzuführen.

  1. Aichner, Helmut, 07.01.1965, Pflegehelfer
  2. Anger, Michel, 02.05.1971, Pflegefachkraft
  3. (...)

Damit nur Bewerber aufgeführt werden, die auch kandidieren wollen, ist deren Zustimmung schriftlich beizufügen. Werden mehrere Listen eingereicht, sollte jede mit einem Kennwort versehen werden, ansonsten werden die ersten beiden Namen der Liste angeführt. Wurde bis zum Ablauf der Frist keine gültige Liste eingereicht, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche. Liegt auch danach keine gültige Liste vor, finden nach § 9 WO kein Betriebsratswahl statt.

Verfahren der Betriebsratswahl

Der Betriebsrat wird gemäß § 14 Abs. 1 BetrVG in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Der 1. Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats liegen. Die Wahl an sich soll i. d. R. durch persönliche Stimmabgabe auf Stimmzetteln erfolgen, in Ausnahmen ist aber auch eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) zulässig. Wurde nur eine Vorschlagsliste eingereicht, vollzieht sich die Betriebsratswahl so, dass die Wähler auf einem der Liste nachgebildeten Stimmzettel maximal so viele Kreuze (= Stimmen) setzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wurden mehrere Listen eingereicht, kann der Wähler nur eine der Listen wählen, hat also nur eine Stimme. Unverzüglich nach der Wahl hat der Wahlvorstand nach § 13 WO an dem im Wahlausschreiben benannten Ort öffentlich die Stimmauszählung vorzunehmen und das Ergebnis der Betriebsratswahl bekannt zu geben. Wurde mit mehreren Listen gewählt, werden die auf die jeweiligen Listen entfallenen Stimmen gezählt und nach d‘Hondt verteilt. Bei nur einer Liste wird ermittelt, welcher Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei beiden Varianten ist die Geschlechterquote zu berücksichtigen, d. h., ggf. kommt jemand mit mehr Stimmen aufgrund der Quote nicht in den Betriebsrat. Soweit nicht ein Kandidat seine Wahl binnen 3 Tagen ablehnt, stehen die Mitglieder des Betriebsrats nach § 18 WO fest und sind durch Aushang bekannt zu machen. Eine Wahlniederschrift ist Ihnen als Arbeitgeber und einer evtl. vertretenen Gewerkschaft auszuhändigen.

Wichtig für viele Pflegedienste und Heime:
Vereinfachtes Verfahren der Betriebsratswahl in Kleinbetrieben

Kleinbetriebe mit i. d. R. 5 bis 50 Wahlberechtigten wählen den Betriebsrat gemäß § 17a BetrVG in einem (vereinfachten) 2-stufigen Verfahren. Hierzu können sich auch Betriebe mit bis zu 100 Wahlberechtigten entscheiden. Auch in diesem Fall wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Allerdings hat er im vereinfachten Verfahren noch in der Wahlversammlung die Wählerliste zu erstellen und das Wahlausschreiben zu erlassen. Auch sind Wahlvorschläge bis zum Ende der 1. Wahlversammlung einzureichen. Bereits eine Woche später findet dann eine 2. Wahlversammlung statt, in der die Wahlberechtigten den Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl wählen.

Anfechtung der Betriebsratswahl

Wichtig für Sie ist zu wissen, dass die Betriebsratswahl bei bestimmen Fehlern oder Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften nichtig oder zumindest gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar ist. Anfechtbar ist eine Wahl, wenn gegen wesentliche Vorschrift en des Wahlrechts (bspw. eine nicht geheime Wahl durch Handzeichen), der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde, es sei denn, der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht beeinflussen. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder aber auch Sie als Arbeitgeber. Bei der Überlegung, ob Sie hiervon Gebrauch machen, sollten Sie auch bedenken, dass dann evtl. wieder neu gewählt wird und Sie nochmals mit Kosten belastet werden.

Hinweis: Ein wesentlicher Verstoß liegt nahe, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Verstoß jemand anders gewählt worden wäre. Wichtig: Die Anfechtung kann nur binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Kündigungsschutz

Für Sie als Arbeitgeber ist eine Betriebsratswahl noch aus einem weiteren Gesichtspunkt von Interesse. Gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen die Arbeitnehmer, die zu einer Wahl einladen, dem Wahlvorstand angehören oder kandidieren, besonderen Kündigungsschutz und sind ggf. bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur mit wichtigem Grund kündbar. Ein Umstand, der gerade „Wackelkandidaten“ oder solche ohne Kündigungsschutz gerne dazu veranlasst, eine Wahl einzuberufen oder sich ohne jedes Amtsinteresse als Kandidat aufstellen zu lassen.

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