Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit

Pflege

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Beschäftigte in Elternzeit können schon frühzeitig vom Arbeitgeber eine Erklärung verlangen, bei ihrer Rückkehr in Teilzeit arbeiten zu dürfen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (AG) Bremen-Bremerhaven (Az.: 5 Ca 5064/08). Hier lesen Sie den Fall und die Begründung des Gerichts.

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Das Gesetz verlange nur, dass eine Verringerung der Arbeitszeit 3 Monate im Voraus beantragt wird. Es spreche aber nichts dagegen, einen Wechsel auf eine Teilzeitstelle bereits deutlich früher anzumelden.

Der Fall:

Eine Bankangestellte wollte knapp 2 Jahre vor ihrer geplanten Rückkehr aus der Elternzeit von ihrem Arbeitgeber zugesichert bekommen, dass sie später in Teilzeit arbeiten könne. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, so frühzeitig könne er eine solche Erklärung nicht abgeben. Auch sei nicht sicher, ob er der Mitarbeiterin überhaupt eine Stelle in Teilzeit anbieten könne. Die Frau klagte und bekam Recht.

Begründung des Gerichts:

Es gebe keine Frist, ab wann man eine solche Erklärung vom Arbeitgeber verlangen kann, erklärten die Richter. Schließlich bestehe immer die Gefahr, dass die Elternzeit vorzeitig ende – etwa beim Tod des Kindes. Bei einer frühzeitigen Anfrage habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Wechsel auf Teilzeit zu schaffen.
(Quelle: dpa)

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